Fünf Steuertipps für Makler: So senken Unternehmer ihre Steuerlast

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Wer als Makler einige legale Steuertricks kennt, kann viel Geld sparen. Tipps, wie Makler Freibeträge und Abschreibungsmöglichkeiten optimal nutzen sowie Spenden und Zuwendungen an Mitarbeiter absetzen können.

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Geld sparen: Personengesellschaften profitieren grundsätzlich von einem Gewinnfreibetrag von mindestens 3.900 Euro. Foto: contrastwerkstatt/fotolia.com

Gewinnfreibeträge, Abschreibungen, Elektroautos: Mit legalen Steuertipps können Makler Geld sparen. Über die fünf lukrativsten berichtet der nachfolgende Beitrag:

Tipp 1: Gewinnfreibetrag optimal nutzen

Makler, die ihr Geschäft als Personengesellschaft, OHG oder KG betreiben, profitieren vom Gewinnfreibetrag. Das ist ein Betrag, der nach der Ermittlung des Gewinns von diesem abgezogen werden kann und daher nicht versteuert wird. Dabei wird unterschieden zwischen dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag. Ersterer beläuft sich bei einem Gewinn bis zu 30.000 Euro auf 13 Prozent also bis zu 3.900 Euro. Für diesen Grundfreibetrag sind keinerlei Nachweise erforderlich, er steht Personengesellschaften automatisch zu.
Anders der investitionsbedingte Freibetrag: Dieser wird gewährt, sofern der Gewinn über 30.000 Euro im Jahr liegt, wenn entsprechende Investitionen getätigt wurden. Er beläuft sich für Gewinne ab 30.000 Euro bis 175.000 Euro auf 13 Prozent, für Gewinne über 175.000 Euro bis 350.000 Euro auf sieben Prozent, für darüber liegende Gewinne bis zu einer Höchstgrenze von 580.000 Euro auf 4,5 Prozent. Absetzbare Investitionen sind neue (nicht gebrauchte!) Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren –  jedoch keine PKW und Flugzeuge. Der Gewinnfreibetrag wird unabhängig von der Abschreibung gewährt, das heißt, dass die erworbenen Wirtschaftsgüter ganz normal abgeschrieben werden können.

Info

Wohnbauanleihe als steuersparende Investition

Selbständige Makler müssen nicht unbedingt Betriebs- und Geschäftsausstattung kaufen, um vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu profitieren. Sie können alternativ auch einfach Wohnbauanleihen mit einer verbleibenden Mindestlaufzeit von vier Jahren erwerben, um ihren Gewinnfreibetrag zu optimieren. Dies regelt § 10 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Anleihen müssen mindestens vier Jahre im Betrieb verbleiben. Allerdings müssen die Kapitalerträge der Anleihen während der Haltefrist versteuert werden.

Tipp 2: Abschreibungsmöglichkeiten optimal nutzen

Büro, Maklerbüro, Büroausstattung, Foto: fischer-cg.de/Fotolia
Die Kosten für Büroausstattung können Makler in der Tegel in einem Zehnjahreszeitraum abschreiben. Foto: fischer-cg.de/Fotolia

Anlagevermögen wie etwa Büroeinrichtung, PC oder Autos können aufgrund ihres Wertverlustes über mehrere Jahre mittels AfA (Abschreibung für Abnutzung) abgeschrieben und so steuerlich geltend gemacht werden.

Die Abschreibungsdauer ist abhängig von der erwarteten Lebensdauer des jeweiligen Investitionsgutes, bei Autos beträgt sie zum Beispiel in der Regel acht Jahre.

Die Abschreibung beginnt mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes, nicht mit dessen Zahlung. Es ist also möglich, das Wirtschaftsgut zum Ende eines Jahres anzuschaffen, aber erst im folgenden Jahr zu zahlen, um die AfA noch im Anschaffungsjahr zu beanspruchen.

Info

Rechenbeispiel für die Absetzung von Büroeinrichtungen

Erwirbt ein Maklerunternehmen beispielsweise Büroeinrichtung für 10.000 Euro, so geht der Fiskus von einer jährlich zehnprozentigen Wertminderung aus. Dieser Vermögensverlust stellt eine Betriebsausgabe dar, die der Makler demzufolge zehn Jahre lang jeweils anteilig – hier also jährlich mit 1.000 Euro – steuermindernd abschreiben kann.

Wird ein Wirtschaftsgut allerdings erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, kann das Unternehmen für dieses Jahr nur den halben Abschreibungsbetrag absetzen (Halbjahresabschreibung).

Kleine Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro können übrigens immer im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Tipp 3: Spenden absetzen

Wer Gutes tut, spart Steuern: Bis zu zehn Prozent des Jahresgewinns können Makler als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. In Katastrophenfällen sind Spenden zudem unbegrenzt absetzbar. Voraussetzung in diesem Fall ist allerdings, dass der Unternehmer seine Mildtätigkeit werblich vermarktet, zum Beispiel durch Erwähnung auf seiner Homepage oder in seinen Prospekten.

Tipp 4: Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter

Geschenk, Foto: aridav/iStock
Bestimmte Zuschüsse an Mitarbeiter sind für die Angestellten bis zu einer Obergrenze steuerfrei. Foto: aridav/iStock

Maklerunternehmen mit Belegschaft können ihren Mitarbeitern steuerfreie Incentives zukommen lassen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Sachgeschenke: Geschenke bis zu einem Gegenwert von 186 Euro jährlich muss der Mitarbeiter nicht versteuern. Für Jubiläumsgeschenke gilt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 186 Euro. Aber: Das gilt generell nicht für Geldgeschenke.
  • Kosten von Betriebsveranstaltungen: Bis zu 365 Euro jährlich darf der Arbeitgeber für Betriebsveranstaltungen wie etwa Weihnachtsfeiern ausgeben, ohne dass der Arbeitnehmer diesen Vorteil versteuern müsste.
  • Tickets: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Bus- oder Bahnticket (Jobticket), so ist dieser Vorteil für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt allerdings nicht, wenn das Jobticket im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird.
  • Kinderbetreuungskosten: Zuschüsse des Unternehmens bis zu 1.000 Euro jährlich für die Betreuung von Kindern sind für den Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Mitarbeiterbeteiligungen, etwa in Form von verbilligt oder kostenfrei an den Arbeitnehmer abgegebenen Unternehmensbeteiligungen sind für diesen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hält die Anteile mindestens fünf Jahre.

Tipp 5: Steuervorteile mit Elektroautos

Elektroauto, Vorsteuerabzug, Foto: BMW
Makler, die Elektroautos in ihre Firmenflotte aufnehmen, profitieren steuerlich doppelt. Foto: BMW

Um Elektromobilität zu fördern, hat der Staat mehrere steuerliche Anreize gesetzt:

Elektroautos: Steuervorteile für Unternehmer

Unternehmen, die ein Elektroauto für ihren Betrieb erwerben, profitieren steuerlich doppelt. Denn neben der obligatorischen Abschreibung, gewährt der Fiskus noch einen zweiten steuermindernden Bonus: Elektroautos sind – anders als PKW mit Verbrennungsmotor - voll vorsteuerabzugsfähig. Das gilt uneingeschränkt aber nur für Stromer mit einem Anschaffungspreis bis 40.000 Euro. Kostet ein E-Wagen über 40.000 Euro, so ist nur ein Vorsteuerabzug bis 40.000 Euro möglich. Ab 80.000 Euro Kaufpreis gilt das Fahrzeug als Luxusgut mit der Folge, dass gar kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Keinen Abzug gibt es außerdem für Hybrid-PKW.

Elektroautos: Steuervorteile für Mitarbeiter eines Unternehmens

Während Angestellte mit einem Dienst-PKW, der auch privat genutzt wird, monatlich 1,5 bis zwei Prozent des Kaufpreises als Einkommen versteuern müssen, verzichtet der Staat bei Elektroautos auf diese Sachbezugs-Besteuerung.

Kleinunternehmerregelung: Vorsicht Falle!

Wer neu im Maklergeschäft ist, entscheidet sich bisweilen für die Kleinunternehmerregelung: Bis zu einem Umsatz von jährlich 35.000 Euro muss auf Rechnungen dann keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Umgekehrt ist der Kleinunternehmer aber auch nicht zum Vorsteuerabzug von an ihn gerichteten Rechnungen berechtigt.

Überschreitet der Kleinunternehmer einmalig im Laufe von fünf Jahren die 35.000-Euro-Grenze um höchstens 15 Prozent, so ist dies steuerlich unschädlich. Allerdings: Bei mehr als 15 Prozent Überschreitung muss er nachträglich alle Rechnungen des Wirtschaftsjahres um die Umsatzsteuer korrigieren.

23.01.2017


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1 Kommentar

Calvin1961 am 15.02.2021 10:28

Liebes Team, danke Ihre Info´s sind sehr hilfreich! LG

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