Haustiere in der Mietwohnung: Was der Vermieter verbieten darf

Lesermeinungen:  

(6)

Auch wenn manche Mietverträge eine Haustierhaltung untersagen, müssen sich Mieter nur unter Umständen daran halten. Ein Überblick darüber, wann der Vermieter Haustiere in der Wohnung verbieten darf und wann nicht.

Haustiere in der Mietwohnung, Foto einer jungen Frau mit ihrem Hund auf einem Sofa, Foto: Pixel-Shot / stock.adobe.com
Wer ein Haustier in der Mietwohnung halten will, muss zuvor in seinen Mietvertrag schauen – denn zum Beispiel Hunde sind nicht immer erlaubt. Foto: Pixel-Shot / stock.adobe.com

Wer zur Miete wohnt und sich ein Tier zulegen will, sollte zuerst einen Blick in seinen Mietvertrag werfen. Denn manchmal verbietet der Vermieter über eine Klausel im Mietvertrag die Haustierhaltung. Doch darf er das überhaupt? Die gute Nachricht: nur unter bestimmten Voraussetzungen. Letztlich kommt es sehr stark auf die Art des Haustieres als auch auf die Rahmenbedingungen im Mietvertrag an.

Tierhaltung im Mietvertrag: Diese Regelungen gelten

Im Mietvertrag kann die Tierhaltung sehr unterschiedlich thematisiert sein. Das reicht von einem grundsätzlichen Verbot, über eine generelle Erlaubnis hin zu gar keiner Regelung. Während sich Mieter wahrscheinlich nicht darüber beschweren werden, dass der Vermieter Haustiere erlaubt, gibt es besonders wegen der Einschränkungen immer wieder Streit. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat hierfür bereits wegweisende Urteile gesprochen:

Generelles Verbot für Haustiere ist unzulässig

Haustiere in der Mietwohnung, Foto eines hellbraunen Meerschweinchens in einem Käfig, Foto: devmarya / stock.adobe.com
Kleintiere wie Meerschweinchen sind grundsätzlich erlaubt, weil sie normalerweise die Nachbarn nicht stören. Foto: devmarya / stock.adobe.com

Lange Zeit konnten Vermieter selbst entscheiden, ob sie Haustiere in ihren Mietwohnungen erlauben oder nicht. Doch durch ein Urteil des OGH ist das nicht mehr ganz so einfach möglich. Denn ein generelles Verbot für das Halten von Haustieren durch eine Klausel im Mietvertrag ist mittlerweile unzulässig, da dies eine Benachteiligung des Mieters sei (OGH Az.: 2Ob73/10i).

Klauseln wie „Die Haltung von Haustieren ist verboten“ können dementsprechend von Mietern ignoriert werden. Eine etwaige Verbotsregelung muss klar zum Ausdruck bringen, dass artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere durchaus erlaubt sind. Dazu zählen beispielsweise Hamster, Meerschweinchen oder Zierfische. Sie sind nicht gefährlich und stören in der Regel auch die anderen Mieter nicht. Die Haltung dieser Tiere muss dem Vermieter auch nicht vorher angezeigt werden.

Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Der Vermieter und der Nachbar müssen keine Belästigungen hinnehmen, die über ein übliches Maß hinausgehen. In der Praxis bedeutet das: Wenn der Wellensittich hin und wieder mal zwitschert, ist das normal, wenn der Graupapagei aber den ganzen Tag mit seinem Käfiggenossen um die Wette schreit, kann der Vermieter verlangen, dass das Tierausziehen muss.

Einzelfallgenehmigungen dürfen keine Willkür sein

Ist im Mietvertrag die Tierhaltung generell verboten, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit von Einzelgenehmigungen eingeräumt, so darf der Vermieter den Wunsch des Mieters nach einem Haustier nicht unbegründet ablehnen. Dies entschied der Oberste Gerichtshof mit der Begründung, dass eine solche Regelung reine Willkür sei. Der Vermieter müsse daher in jedem Einzelfall begründen, warum die Haltung von Haustieren unzulässig sei (OGH Az.: 6Ob129/08a).

Keine Regelung im Mietvertrag ist kein Verbot

Ebenfalls Glück hat ein Mieter immer dann, wenn im Mietvertrag keine Regelung zur Haustierhaltung getroffen wurde. Bereits im Jahr 1998 entschied der OGH, dass es in diesem Fall „auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte“ ankommt (OGH Az.: 9Ob102/98k). Das heißt: Übliche Haustiere, dazu zählen etwa Hunde, Katzen und Kleintiere, sind in der Regel erlaubt.

Im Einzelfall kann die Haltung nur dann verboten werden, wenn ein Tier eine Wohnung stark verschmutzt oder sogar beschädigt. Das kann beispielsweise eine Katze sein, die den Türrahmen als Kratzbaum nutzt oder die Wohnqualität des Nachbarn beeinträchtigt, beispielsweise durch Lärm.

Grundsätzlich anders sieht es bei gefährlichen oder giftigen Tieren aus. Eine riesige Würgeschlange muss ein Vermieter auch dann nicht dulden, wenn im Mietvertrag zum Thema Haustierhaltung gar nichts steht.

Erlaubnis zur Haustierhaltung nicht bindend

In manchen Mietverträgen ist geregelt, dass Haustiere grundsätzlich erlaubt sind, jedoch immer die Zustimmung des Vermieters brauchen. Diese Zustimmung kann er nur mit einer guten Begründung verweigern. Jedoch kann er sie auch wieder zurückziehen. Hierbei darf der Vermieter jedoch nicht willkürlich vorgehen, sondern benötigt ebenfalls triftige Gründe das gegebene Ja zu widerrufen.

Mögliche Gründe können im Verhalten des Tieres liegen, was die Nachbarn stört. Oder eine schwere Allergie eines Nachbars. Wichtig hierbei ist, dass dem Mieter eine angemessene Frist gegeben wird, eine Lösung für das entstandene Problem zu finden.

Dann kann der Vermieter Haustiere verbieten

Haustiere in der Mietwohnung, Foto einer Boa Constrictor, die von einer Frau gehalten wird, Foto: New Africa / stock.adobe.com
Exotische, gefährliche oder giftige Tiere muss ein Vermieter nicht erlauben. Foto: New Africa / stock.adobe.com

Auch wenn viele Klauseln in Mietverträgen zur Tierhaltung nicht zulässig sind, so gibt es dennoch Möglichkeiten für Vermieter, die Tierhaltung zumindest einzuschränken.

Solange übliche Kleintiere, wie Hamster, Hase und Fische niemanden stören und auch die Mietsache nicht beschädigen, hat der Vermieter schlechte Karten mit einem Verbot. Anders sieht es aus, wenn es sich nicht um ein übliches Haustier handelt. So kann der Vermieter nicht nur die Haltung von exotischen, gefährlichen oder giftigen Tieren untersagen, er muss auch vorher um Erlaubnis gefragt werden. Darunter fallen Spinnen, Schlangen oder auch sogenannte Listenhunde.

Info

Listenhunde

Von Listenhunden wird gesprochen, wenn diese auf einer Rasseliste als gefährlich angesehen werden oder eine Gefährlichkeit vermutet wird. Abwertend wird auch immer wieder der Begriff Kampfhund benutzt.
Für die Haltung jener Rassen gibt es verschiedene Einschränkungen, die sich aber je nach Bundesland unterscheiden können. Diese Listen sind sehr umstritten.

Hier herausfinden, was es zur Haltung von Listenhunden im jeweiligen Bundesland zu beachten gibt.

Ebenfalls möglich ist ein Verbot von freilaufenden Tieren – gemeint sind hierbei insbesondere Hunde und Katzen. Dieses Verbot kann generell ausgesprochen sein, oder auch vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

Der Vermieter erlaubt das gewünschte Haustier nicht? Jetzt nach einer neuen Bleibe suchen:

Verbot durch Tierhaltungsverordnung

Nicht nur der Vermieter kann unter Umständen bestimmte Haustiere verbieten, sondern auch der Gesetzgeber. In der Tierhaltungsverordnung finden sich auf den ersten Blick recht abstruse Verbote. So darf man sich in Österreich etwa keine Wale, Seekühe und Rüsseltiere außerhalb von Zoos anschaffen.

Allerdings schreibt das Gesetz auch vor, wie gängige Haustiere zu halten sind: Beispielsweise darf man Hunde nicht dauerhaft in Zwinger sperren, Katzen mit Freigang müssen kastriert und Wellensittiche mindestens paarweise gehalten werden.

Hinzu kommt, dass für die Haltung von bestimmten Tierarten eine Anzeigepflicht bei der Behörde besteht. Zuständige Stellen sind hierbei die Bezirksverwaltungsbehörden und in den Statutarstädten der Magistrat. Anzeigepflichtig sind zum Beispiel Wildtiere, die besondere Ansprüche an ihre Haltung haben. Das ist im Paragrafen 9 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.

Haustier in der Mietwohnung – ein Kündigungsgrund?

Haustierhaltung in der Mietwohnung, Foto einer Katze, die sich auf einem Teppich räkelt, Foto: Evrymmnt / stock.adobe.com
Wer sich unerlaubt beispielsweise eine Katze hält, muss nicht gleich eine Kündigung fürchten – wohl aber ein offizielles Halteverbot. Foto: Evrymmnt / stock.adobe.com

Verstößt ein Mieter gegen ein zulässiges Verbot eines Haustiers, so kann der Vermieter zwar eine Unterlassung, quasi ein Halteverbot erwirken – ein Kündigungsgrund ist es jedoch nicht. Das entschied der OGH erst kürzlich (OGH, Az.: 2Ob134/19y). Jedoch gibt es auch hierfür Ausnahmen: Werden Nachbarn durch die Tierhaltung übermäßig gestört oder sind Schäden am Haus zu erwarten, so kann der Vermieter eine Kündigung durchsetzen.

Übrigens: Schäden, die durch ein Haustier verursacht werden, müssen vom Mieter behoben werden. Das gilt beispielsweise für durch eine Katze zerkratzten Türrahmen oder durch Tierurin beschädigtes Parkett.

FAQ – Haustiere in der Mietwohnung

Kann ein Vermieter Tiere verbieten?

Ja, allerdings nicht grundsätzlich. Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Kanarienvögel sind generell erlaubt, weil diese in der Regel keine Außenwirkung haben. Jedoch kann der Vermieter Hunde, Katzen oder andere Tiere im Einzelfall durchaus verbieten. Mehr erfahren.

Welche Tiere darf der Vermieter nicht verbieten?

Kleintiere kann der Vermieter nicht verbieten. Das betrifft all jene Tiere, die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und von denen keine Gefahr oder Störung des Hausfriedens einhergehen – also zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster, Kanarienvögel oder Zierfische.

Sobald jedoch Nachbarn übermäßig gestört werden, sei es durch Geruch oder die Lautstärke, kann der Vermieter auch die Haltung von Kleintieren verbieten.

Wann darf ein Vermieter einen Hund verbieten?

Der Vermieter kann in einer individuellen Klause die Haltung von Hunden – insbesondere der als gefährlich geltenden Listenhunde – verbieten. Mehr erfahren, welche Tiere der Vermieter verbieten darf.

Kann mein Vermieter mir eine Katze verbieten?

Ja, der Vermieter kann über eine Klausel im Mietvertrag die Haltung von Katzen generell verbieten oder an eine Einzelfallgenehmigung knüpfen. Bei Zweiterem darf die Genehmigung jedoch nur mit einer triftigen Begründung verweigert werden. Mehr erfahren, welche Tiere der Vermieter verbieten darf.

Muss ich meinem Vermieter über mein Haustier informieren?

Das kommt auf das Tier und die Regelung im Mietvertrag an. Gibt es keine konkrete Regelung, muss auch nicht um Erlaubnis gebeten werden. Bei Kleintieren muss der Vermieter noch nicht einmal informiert werden. Anders sieht es aus, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt ist, jedoch eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Diese Erlaubnis kann dann jedoch nur mit triftigen Gründen vom Vermieter verweigert werden.

Kann mein Vermieter aufgrund eines Haustiers die Miete oder Betriebskosten erhöhen?

Nein, Vermieter dürfen aufgrund eines Haustieres weder die Miete noch die Betriebskosten erhöhen.

Kann ein Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung zurücknehmen?

Ja, unter Umständen ist dies möglich. Allerdings bedarf es hierfür einen wichtigen Grund, der Vermieter darf die Zustimmung nicht willkürlich zurückziehen. Mehr erfahren.

18.08.2021


Ihre Meinung zählt

(6)
3.8 von 5 Sternen
5 Sterne
 
4
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
1
1 Stern
 
1
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

7 Kommentare

Mieter am 15.03.2024 11:13

Wir haben eine Neubauwohnung gemietet und in der Baubeschreibung oder auch in dem Schreiben mit Zusage der Wohnung ist nirgends die Rede dass Freilaufende Tiere (Katzen, Hunde) verboten sind. Jetzt kurz bevor Einzug ist, kommt der... mehr

auf Kommentar antworten

Pächter am 28.12.2021 07:42

Hallo, bei mir verhält sich die Sachlage ein wenig anders, daher hätte ich folgende Frage. Ich habe ein Pachtgrundstück und auf diesem Pachtgrundstück steht ein Haus welches sich in meinem alleinigen Eigentum befindet. Kann mit der... mehr

auf Kommentar antworten

Evamaria_kr am 04.11.2021 19:33

Ich habe kürzlich ein Schreiben der Hausverwaltung bekommen, das an alle Hundehalter*innen in meinem Haus adressiert war. Grund: tägliche Verschmutzung des Aufzugs durch (Hunde?) -Urin.

In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die... mehr

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.11.2021 12:10

Hallo Evamaria_kr,

es ist grundsätzlich möglich, dass ein Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung widerruft - dabei ist es egal, ob die Erlaubnis mündlich oder schriftlich erteilt wurde. Nur muss dazu ein triftiger Grund vorliegen.... mehr

4 weitere Kommentare laden