Nach dem Umzug – Wohnsitz anmelden nicht vergessen

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Wer innerhalb Österreichs umzieht, der muss seinen Wohnsitz an- beziehungsweise ummelden. Geregelt wird die Meldepflicht über das Meldegesetz. Das müssen Umzugswillige beim An-, Um- und Abmelden ihres Wohnsitzes beachten.

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Nach dem Umzug müssen Bürger der Meldebehörde ihre neue Adresse mitteilen. Doch der Gang zum Amt ist keine Pflicht, in Österreich kann das auch postalisch geschehen. Foto: iStock/AlexBrylov

So ein Umzug ist stressig. Doch sind die Möbel und Kartons auch schon in der Wohnung, hört die Arbeit längst noch nicht auf. Denn nach dem Umzug müssen sich die neuen Einwohner bei der zuständigen Meldebehörde mit ihrer neuen Adresse anmelden. Und auch andere Behörden und Dienstleister sollten dabei nicht vergessen werden.

Wohnsitz in Österreich anmelden

Wer sich eine Unterkunft in Österreich nimmt, ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden. Das betrifft nicht nur den Hauptmieter oder Eigentümer, sondern alle in der Wohnung lebenden Personen – auch Minderjährige. Nötig wird die Anmeldung, sobald sich der Hauptwohnsitz der betroffenen Person ändert. Dabei ist es egal ob sie das erste Mal in Österreich eine Unterkunft bezieht oder innerhalb des Landes den Hauptwohnsitz wechselt. Ebenfalls anmeldepflichtig sind Zweitwohnsitze.

Zuständig für die Anmeldung des Wohnsitzes ist die ortsansässige Meldebehörde. Diese ist in der Regel in den Gemeindeämtern zu finden. In den Statutarstädten ist der Magistrat dafür zuständig, in Wien das Magistratische Bezirksamt. Für die Wohnsitzanmeldung werden in Österreich keine Gebühren erhoben.

Info

Wer innerhalb Österreichs seinen Hauptwohnsitz wechselt, muss den alten nicht selbst um- beziehungsweise abmelden. Das übernimmt die neue zuständige Meldebehörde bei der Anmeldung.

Diese Dokumente werden benötigt

Der Vorgang des Anmeldens an sich ist nicht kompliziert. Wer nicht persönlich zur Behörde will, kann sich sogar postalisch oder über einen Boten anmelden. Jedoch werden Anmeldungen über Fax oder Email nicht anerkannt. Jede Person muss ein sogenanntes Meldezettel-Formular ausfüllen. Dieses dient der Meldebehörde zur Eingabe der Daten ins Melderegister. Das Formular kann schon zu Hause ausgefüllt werden. Es liegt in den Meldebehörden aus oder kann über Portale, wie oesterreich.gv.at, heruntergeladen werden.

Folgende Besonderheiten sind beim Ausfüllen des Meldezettel-Formulars zu beachten:

  • Unterschrift des Unterkunftgebers: Das ist die Person, die der Person tatsächlich Unterkunft gewährt – in der Regel der Vermieter. Eigentümer geben sich diese Unterschrift selbst. Mitbewohner oder Untermieter erhalten die Unterschrift vom Hauptmieter.
  • Religionsbekenntnis: Wer nicht will, dass der Unterkunftgeber über die eigene Religionszugehörigkeit Bescheid weiß, kann dieses Feld auch erst ausfüllen, wenn der Unterkunftgeber schon unterschrieben hat. Letztlich ist aber niemand verpflichtet, dieses Feld überhaupt auszufüllen.
  • ZMR-Zahl: Wer seine ZMR-Zahl kennt, muss sie angeben. Die ZMR-Zahl ist eine willkürlich vom Zentralen Melderegister vergebene zwölfstellige Zahl, die den Behörden zur Identifizierung der betroffenen Person dient.
  • Wer das Formular vollständig und leserlich ausgefüllt hat, sollte die eigene Unterschrift nicht vergessen. Mit dieser bestätigt der Meldepflichtige die sachliche Richtigkeit seiner Angaben.

Spätestens drei Tage nach dem Umzug zum neuen Hauptwohnsitz muss das Meldezettel-Formular bei der Meldebehörde angekommen sein. Außerdem muss der Meldepflichtige eine öffentliche Urkunde – wie den Reisepass oder die Geburtsurkunde – vorlegen, aus der der Familienname und Vorname, gegebenenfalls der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit hervorgeht. Wer kein österreichischer Staatsbürger ist, muss den Reisepass mitbringen. Falls vorhanden, muss auch der urkundliche Nachweis über akademische Grade vorgezeigt werden.

Wer sich nicht persönlich anmeldet, sondern über den Postweg oder über einen Boten, muss die Originaldokumente oder notariell beziehungsweise gerichtlich beglaubigte Abschriften mitschicken. Die Behörde übernimmt aber keine Gewähr für die Dokumente – das Risiko sie über den Postweg zu verlieren, sollte also immer bedacht werden.

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Beim Umzug müssen sich nicht nur Eigentümer oder Hauptmieter ummelden. Alle in der Wohnung lebenden betrifft die Meldepflicht – auch Minderjährige. Foto: iStock/Predrag_Vuckovic

Sonderfälle bei der Wohnsitz-Anmeldung

Nicht jeder kann oder darf selbstständig einen Wohnsitz anmelden. Das kann der Fall sein, weil man zu jung ist oder schlichtweg keinen festen Wohnsitz hat.

Für Neugeborene muss zeitnah nach der Geburt der Wohnsitz angemeldet werden. In der Regel übernimmt dies das Standesamt, bei dem die Geburt an sich angezeigt wird, wenn vorher ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wurde. Ansonsten müssen Eltern den Weg zur Meldebehörde auf sich nehmen und ihr Baby dort anmelden. Dazu brauchen sie die Geburtsurkunde des Kindes.

Minderjährige müssen von den Erziehungs- beziehungsweise Pflegeberechtigten angemeldet werden. Ist der Meldepflichtige geistig behindert, wird er durch den zuständigen Sachwalter angemeldet. Sind diese Personen nicht vorhanden, kann der Unterkunftgeber die Anmeldung übernehmen.

Obdachlose können über einen Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung von der Meldebehörde bekommen. Sie müssen aber glaubhaft machen können, dass ihr Lebensmittelpunkt seit mindestens einem Monat ausschließlich in der betroffenen Gemeinde ist oder sie innerhalb der Gemeinde eine Stelle angeben können, die sie regelmäßig aufsuchen. Das können die Adressen von Familienmitgliedern oder Freunden sein, das Sozialamt oder eine Obdachloseneinrichtung.

Eine Sonderform der Meldepflicht betrifft die Inhaber von Beherbergungsunterkünften, also einem Hotel, Gasthof oder Ähnlichem. Sie müssen ihre Übernachtungsgäste – mindestens einen je gemeinsamer Unterkunft – in einem Gästeverzeichnis dokumentieren.

Ummelden – Wenn Haupt- und Nebenwohnsitz die Rollen tauschen

Eine Ummeldung des Wohnsitzes ist nur dann möglich, wenn es sich um eine sogenannte Änderung der Wohnqualität handelt. Das bedeutet, wenn der Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz wird und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz, dann ist eine Ummeldung nötig. Ebenfalls ummelden müssen sich Personen, die im Ausland ihren Namen, Personenstand, Geschlecht oder Staatsbürgerschaft geändert haben. Die zuständigen Stellen sind die gleichen und auch das Verfahren ist das gleiche wie beim Anmelden. Einzig die Frist unterscheidet sich: Beim Ummelden bleibt dem Meldepflichtigen mehr Zeit – statt drei Tagen hat er einen ganzen Monat.

Achtung

Werden im Inland Namen, Personenstand, Geschlecht oder Staatsbürgerschaft geändert, übernehmen Standesämter beziehungsweise Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen das Eintragen in das Zentrale Melderegister. Eine gesonderte Meldung ist also nicht nötig.

Abmeldung des Wohnsitzes

Wer seine Unterkunft in Österreich aufgibt, weil er umzieht oder auswandert, muss das der Meldebehörde mitteilen. Bei einem Umzug übernimmt in der Regel die neue zuständige Meldebehörde das Abmelden am alten Wohnsitz. Ist der Grund für den Auszug, dass die betroffene Person das Land verlässt, so muss sie sich bei der örtlich zuständigen Meldebehörde abmelden. Wird jedoch nur ein Nebenwohnsitz abgemeldet, kann dies in jeder beliebigen Meldebehörde passieren.

Eine Abmeldung eines Wohnsitzes muss innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug vorgenommen werden. Für das Abmelden ist ebenfalls das Meldezettel-Formular nötig. In diesem Fall ist aber eine Unterschrift des Unterkunftgebers nicht nötig. Allerdings ist ein amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis erforderlich. Im Anschluss erhält der Abmeldende eine schriftliche Bestätigung des Vorgangs.

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Einzig die Abmeldung eines Wohnsitzes kann in Österreich auch online vorgenommen werden. Benötigt wird dafür nur die Bürgerkarte. Foto: iStock/Petar_Chernaev

Im Gegensatz zum An- und Ummelden ist beim Abmelden auch die Möglichkeit gegeben, dies online zu tun. Benötigt wird dafür eine Bürgerkarte. Dabei können der Hauptwohnsitz und ein oder mehrere Nebenwohnsitze gleichzeitig abgemeldet werden. Die Bestätigung wird danach als Download angeboten.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Die Meldepflicht betrifft an sich alle, die in Österreich eine Unterkunft beziehen. Aber es gibt auch Ausnahmen: Ist der Hauptwohnsitz in der Republik gemeldet, und man kommt beispielsweise für eine gewisse Zeit bei seinen Großeltern unter, so muss man deshalb nicht aufs Gemeindeamt und sich anmelden. Voraussetzung dafür ist, dass der Besuch unentgeltlich ist und nicht länger als zwei Monate dauert. Ebenfalls ausgenommen sind alle, die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen wurden oder Minderjährige, die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind.

Unabhängig davon, ob man schon irgendwo in Österreich gemeldet ist, muss man sich nicht anmelden, wenn einem in einer Wohnung weniger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Wollen sich EU-Bürger oder Schweizer länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen, müssen sie zusätzlich eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Wohnsitz nicht angemeldet– Diese Strafen sind möglich

Wer die gesetzliche Meldepflicht ignoriert, sich also weder an- noch ummeldet, der begeht eine sogenannte Verwaltungsübertretung. Die ist recht teuer: 726 Euro verlangt die Meldebehörde als Geldstrafe. Was einmal auch versehentlich passieren kann, sollte dann möglichst kein zweites Mal passieren. Denn im Wiederholungsfall kann die Geldstrafe auf bis zu 2.180 Euro anwachsen.

Adressänderung auch anderen Behörden und Dienstleistern mitteilen

Nicht nur die Meldebehörde muss vom Umzug in Kenntnis gesetzt werden. Auch andere Behörden oder Dienstleister brauchen die neue Adresse. Diese Stellen sollten nach dem Umzug informiert werden:

  • Versorgungsanbieter – Strom, Wasser, Gas
  • Versicherungen
  • Autos und Motorräder
  • Banken und Bausparkassen
  • Kreditkartenunternehmen
  • Krankenkasse
  • Arbeitgeber
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Hundeabgabe
  • Bücherei
  • Abos
  • Mobilfunkanbieter, Internet- und Kabelanschluss
  • Vereine und Verbände, bei denen Mitgliedschaften bestehen
  • Unternehmen, bei denen Kredit- und Kundendaten gehalten werden
  • Online-Shops, bei denen ein Kundenkonto besteht
  • Freunde und Verwandte

Um niemanden zu vergessen, lohnt es sich, eine To-Do-Liste anzufertigen in der auch die jeweiligen Fristen vermerkt sind. Außerdem lohnt es sich meist, einen Nachsendeauftrag bei der Post aufzugeben.

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Behalten Sie die wichtigsten Punkte im Blick: Mit unserer kostenlosen Ummelde-Checkliste.


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1 Kommentar

Tomislava am 05.02.2024 22:45

Kannn mann in jeden Bezirk sich anmelden? Wenn ich mich im 10ten anmelde und ummelde ist das okej?mfg

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