Schneeräumen nicht vergessen – sonst wird’s teuer

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Wohnungseigentümer müssen im Winter dafür sorgen, dass vor Ihrem Haus niemand auf Schnee oder Eis ausrutscht – indem sie Schnee räumen und streuen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, gehen sie rechtlich einige Risiken ein. Das sind die wichtigsten Regeln im Winter.

Schneeräumen, Gehweg, Foto: aetb/fotolia.com
Schneeräumen ist für Eigentümer im Winter Pflicht – ob sie es nun selbst machen oder einen Winterdienst damit beauftragen. Foto: aetb/fotolia.com

Die einen freuen sich beim ersten Schneefall auf den Ski-Urlaub, Rodeln und weiße Weihnachten. Die anderen schielen missmutig auf die Schneeschaufel in der Garage. Denn für Hausbesitzer bedeuten die weißen Decken auf den Bürgersteigen vor allem eines: viel Arbeit. Sie müssen früh raus aus den Federn und die Flocken mit Schaufel und Besen bekämpfen – oder sie müssen jemanden bezahlen, der das für sie übernimmt.

Das gibt es beim Schneeräumen vor dem Haus zu beachten

Schneeräumen, Zeiten, Foto: sponge_Po/fotolia.com
Schneeräumen ist nichts für Langschläger: Zwischen sechs und 22 Uhr müssen öffentliche Gehwege laut StVO geräumt werden. Foto: sponge_Po/fotolia.com

Der Gehweg vor dem Haus muss nicht rund um die Uhr frei von Schnee sein. Immobilieneigentümer müssen laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zwischen sechs und 22 Uhr öffentliche Gehwege, Gehsteige und zugehörige Stiegenanlagen räumen. Das gilt immer dann, wenn diese entlang ihres Besitzes verlaufen und nicht mehr als drei Meter von ihrem Grundstück entfernt sind. Auch an Sonn- und Feiertagen müssen Eigentümer zur Schaufel greifen. Wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt laut Rechtsanwalt Dr. Martin Prunbauer, Präsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbunds, von den örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit ab: „Im Fall von Eisregen und daraus entstehender Eisbildung wird das Schneeräumen in kürzeren Abständen zu erfolgen haben.“ Eine ununterbrochene Schneeräumung, selbst bei andauerndem Schneefall, ist jedoch unzumutbar.

Ist kein Gehsteig vorhanden, ist dies jedoch auch kein Freibrief: Der Eigentümer ist dann verpflichtet, den Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen. Das gilt auch dann, wenn er in einer Fußgängerzone wohnt. Zusätzlich sind Eigentümer verpflichtet, bei Schnee und Glatteis zu streuen.

Je nach Gemeinde: unterschiedliche Regelungen

Wie viel vom Gehweg freigeschaufelt werden muss und was gestreut werden darf, kann je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich geregelt sein. In Wien müssen zum Beispiel zwei Drittel der Fläche geräumt werden, mindestens muss jedoch ein 1,5 Meter breiter Streifen vorhanden sein. In manchen Städten sind außerdem bestimmte Streumittel verboten, so ist in Wien beispielsweise keine Asche oder kein Quarzsand erlaubt. Außerdem sind Immobilieneigentümer verpflichtet, das Streugut zu entfernen, wenn es nicht mehr benötigt wird.

Eiszapfen und Schneewächten

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Der Winter birgt Gefahren: Eiszapfen und Schneewächten können Fußgänger gefährden. Foto: pedrosala/fotolia.com

Eigentümer müssen sich nicht nur um die weiße Pracht am Boden kümmern: Am Haus können sich während der kalten Jahreszeit auch Schneewechten oder Eiszapfen bilden. Besonders an Straßen können diese gefährlich für Fußgänger oder Autos werden. „Eigentümer haben innerhalb des Ortsgebietes dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer Gebäude, die an der Straße gelegen sind, entfernt werden“, so Prunbauer. Natürlich ist kein Hauseigentümer verpflichtet, sich selbst in Gefahr zu begeben, er muss also nicht auf ein rutschiges Dachklettern – vielmehr sollte ein Winterdienst mit der Beseitigung beauftragt werden.

Eigentümer müssen sich auch darum kümmern, Schnee von Bäumen zu entfernen – ansonsten könnten Autos beschädigt oder Fußgänger verletzt werden. Es empfiehlt sich daher, regelmäßig den Schnee von Bäumen oder Ästen zu entfernen. Oft reicht es schon, den Schnee mit einem langen Stab oder Besen herunterzuschütteln.

Achtung

Auch wenn Eigentümer krank oder im Urlaub sind, sind sie von ihren Pflichten nicht befreit. Sie müssen sich trotzdem darum kümmern, dass der Schnee geräumt und Eiszapfen entfernt werden – egal ob Sie einen Bekannten mit der Aufgabe betrauen oder einen professionellen Winterdienst engagieren.

Schnee nicht geräumt – was droht

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Rutscht ein Fußgänger auf glatten Wegen aus, weil der Eigentümer den Schnee nicht geräumt hat, muss letzterer unter Umständen dafür haften. Foto: iStock/Marina_Ph

Hauseigentümer sollten ihre Pflichten zum Schneeräumen nicht vernachlässigen – und das nicht nur aus Rücksicht auf ihre Mitmenschen. Lassen sie die weiße Pracht einfach liegen, droht laut StVO ein Bußgeld in Höhe von bis zu 72 Euro. Noch teurer wird es, wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Dann könnte das Opfer sogar Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. „Die Beweislast trifft dabei in der Regel den Geschädigten, also das Unfallopfer“, so Prunbauer. Wer ausrutscht und sich etwas bricht, muss also nachweisen, dass der Weg nicht geräumt war. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: „Wird jemand durch eine Dachlawine oder durch herabfallende Eiszapfen verletzt, so muss der Eigentümer beweisen können, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.“ Kann er dies nicht, so muss er Schadenersatz zahlen.

Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragbar

Auch bei Mietwohnungen sind Hauseigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen. Unterlassen sie es und ein Mieter kommt zu Schaden, so sind sie auch in diesem Fall dafür verantwortlich.

Der Vermieter kann das lästige Schippen zwar über den Mietvertrag zur Aufgabe des Mieters machen. Dann ist er jedoch weiterhin verpflichtet, die Räumung und Streuung zu überwachen. Zudem muss er die notwendigen Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stellen. Macht der Vermieter dies, so kann im Falle eines Unfalls laut Prunbauer auch der Mieter haftbar gemacht werden. „Bei Überbindung der Pflichten auf einen oder mehrere Mieter ist dem Vermieter aber anzuraten, den Mieter jährlich ausdrücklich auf seine Verpflichtungen hinzuweisen“, so der ÖHGB-Präsident.

Wann Schneeräumen und Streuen nicht erforderlich ist

Es gibt nur wenige Szenarien, in denen der Eigentümer nicht zum Schneeräumen oder Streuen verpflichtet ist. Das gilt etwa bei unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die nicht an öffentliche Wege grenzen. Auch sind Fälle davon ausgenommen, in denen die Schippen ohnehin völlig wirkungslos wäre; etwa bei besonders starken Unwettern, bei denen sehr viel Schnee auf einmal fällt.
Davon abgesehen gilt aber: Eigentümer sollten ihre Pflicht zum Schneeräumen nicht leichtfertig ignorieren. Denn gerade dann, wenn jemand ausrutscht, kann es im Zuge eines Rechtsstreits ziemlich teuer werden.

05.12.2017


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