Ratgeber

Das können Mieter von der Steuer absetzen

Autorenbild: Regine Curth

Umzugskosten, Arbeitszimmer, Katastrophenschäden: Viele Kosten, die in Wohnung und Haus anfallen, können Mieter von der Steuer absetzen. Diese Posten können beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Umzugskosten von der Steuer absetzen

Eine Wohnung finden, Kartons packen, transportieren und wieder auspacken – so ein Umzug bedeutet in der Regel einiges an Stress. Und Kosten. Doch zumindest die können Mieter teilweise von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass zum einen die alte Wohnung aufgegeben wird und zum anderen der Umzug  aus beruflichen Gründen notwendig ist. Beispielsweise, weil jemand den Arbeitgeber wechselt oder eine Versetzung an einen anderen Standort bevorsteht. Auch einen unzumutbar langen Arbeitsweg erkennt das Finanzamt als Umzugsgrund an. Jedoch mit der Einschränkung, dass für den Hin- und Rückweg bei einem Vollzeitjob eine Fahrzeit von zwei Stunden durchaus zumutbar ist. Private Umzüge, zum Beispiel an den Wohnort des neuen Lebensgefährten, werden generell nicht unterstützt.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Mieter bei einem Umzug folgende Posten als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzten:

  • Pack- und Transportkosten
  • Handwerkskosten zur De- beziehungsweise Montage von Möbeln
  • Fahrtkosten zur Wohnungssuche und Übersiedlung
  • Maklerkosten für die Wohnungssuche am neuen Dienstort
  • Mietkosten für die alte Wohnung nach Auszug während der Kündigungsfrist

Nicht vergessen: Die Kassenbelege und Rechnungen rund um den Umzug sollten Mieter unbedingt aufbewahren. Denn in manchen Fällen fordert das Finanzamt die Unterlagen zur Überprüfung an.

Einige Kosten, die in Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug stehen, können Mieter jedoch nicht absetzen: Wer etwa von Österreich ins Ausland umzieht, kann die anfallenden Umzugskosten nicht in Österreich geltend machen.  Nicht absetzbar sind außerdem Umzugskosten von Berufsanfängern, die noch bei ihren Eltern wohnen und in eine Wohnung ziehen – außer die Arbeitsstelle ist soweit entfernt, dass ein neuer Wohnsitz erforderlich ist. Ebenso können Mieter die Maklerkosten für die Nachmietersuche nicht geltend machen. Gleiches gilt auch für die Renovierungskosten, die entstehen, um die Wohnung beim Auszug wieder in den Zustand zu bringen, der zum Zeitpunkt des Einzugs vorlag.

Steuern sparen bei Doppelter Haushaltsführung

Ist der Arbeitsweg zu lang, dann bietet sich die Möglichkeit einer Zweitwohnung an. Die daraus entstehenden Kosten können unter Umständen zu einer Steuerersparnis führen. Bei einer anerkannten doppelten Haushaltsführung lassen sich folgende Posten als Werbungskosten absetzen:

  • Miet- und Betriebskosten für die Zweitwohnung
  • Zweckdienliche Einrichtungsgegenstände für den gewöhnlichen Haushaltsbedarf, das heißt beispielsweise Bett, Schrank, Tisch, Herd, Spüle, Kühlschrank, Vorhänge, Badezimmereinrichtung, Lampen und Hausratsgegenstände wie Geschirr oder Staubsauger; nicht aber Dinge, wie die Einrichtung für ein Kinderzimmer
  • Umzugskosten
  • Fahrtkosten für die Heimfahrten von bis zu 306 Euro monatlich
  • Vorübergehende Hotelkosten bis zu 2.200 Euro monatlich

Steuervorteil nur unter bestimmten Faktoren

Die Steuervergünstigungen gelten allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich muss der Mieter für zwei Wohnsitze Miete zahlen oder sich zumindest angemessen daran beteiligen, damit das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung akzeptiert. Wer also zum Beispiel kostenlos bei den Eltern wohnt, kann keinen Zweitwohnsitz geltend machen. Auch wenn der Hauptwohnsitz bei den Eltern kostenlos ist, werden Aufwendungen für den Zweitwohnsitz nicht anerkannt, da kein eigener Haushalt am Familienwohnsitz besteht. Das hat das Bundesfinanzgericht 2024 erneut bestätigt. Zudem muss der vollständige Umzug zum Arbeitsplatz unzumutbar sein. Das ist dann der Fall:

  • Der Partner ist am gemeinsamen Wohnsitz berufstätig und verdient mehr als 6.000 Euro jährlich.
  • Der Mieter übt eine zweite Berufstätigkeit in der Nähe des Familienwohnsitzes aus.
  • Es ist mit ständig wechselnde Arbeitsstätten zu rechnen, zum Beispiel bei Bau- oder Leiharbeitern.
  • Die Stelle ist auf maximal fünf Jahre befristet.
  • Im Haushalt leben Kinder und der Umzug der ganzen Familie würde zu teuer. 
  • Im Haushalt leben pflegebedürftige Angehörige.

Übrigens: Auch wenn der Arbeitgeber vor Ort eine Wohnung verlangt, eine Dienst- oder Werkswohnung stellt oder wenn sich die Fahrzeiten gegenüber dem Pendeln um mehr als eine Stunde verkürzen, können Mieter sich die entstehenden Kosten teilweise vom Finanzamt zurückholen.

Bei der zweiten Wohnung muss der Mieter ebenfalls bestimmte Faktoren beachten. Die Wohnung darf in Größe und Kosten nicht unangemessen hoch sein – überdimensionierte Wohnungen erkennt das Finanzamt oft nicht an. Als Richtwert gilt in vielen Fällen eine Größe von etwa 60 Quadratmeter für Alleinstehende. Außerdem muss deutlich werden, dass das Hauptlebensinteresse weiterhin am ersten Wohnort liegt. Das ist in der Regel bei Familien der Fall. Grundsätzlich ist die doppelte Haushaltsführung aber nicht an den Familienstand gebunden. Alleinstehende müssen allerdings nachweisen, dass sie eine enge soziale Bindung zum ersten Wohnort haben, das heißt sie mindestens sechs Mal im Jahr anwesend sind. Ist der zweite Wohnsitz im Ausland, reicht ein jährlicher Besuch am Hauptwohnsitz.

Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende können diese Werbungskosten dauerhaft absetzen, wenn der Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielt. Das ist der Fall, wenn er mehr als 6.000 Euro jährlich verdient oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist der Partner nicht berufstätig, ist die doppelte Haushaltsführung in der Regel auf zwei Jahre beschränkt. Bei Alleinstehenden ist sie auf ein halbes Jahr befristet.

Steuerersparnis: Arbeitszimmer

Mieter, die von zu Hause aus arbeiten, können Steuervorteile nutzen, wenn sie in ihrer Privatwohnung ein eingerichtetes Arbeitszimmer haben. Voraussetzung ist, dass sie dieses Zimmer nahezu ausschließlich beruflich nutzen und es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies trifft zum Beispiel bei Teleworkern, Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern zu, nicht aber bei Lehrern, Richtern oder Vertretern im Außendienst. Ob ein beruflich genutzter Raum in der eigenen Wohnung oder ein angemietetes Arbeitszimmer – diese Kosten können Mieter geltend machen:

  • Mietkosten
  • Betriebskosten (Heizung, Beleuchtung, Versicherung etc.)
  • Finanzierungskosten
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für Einrichtungsgegenstände

Mieter, die ein Arbeitszimmer nutzen, können sowohl Einrichtungsgegenstände als auch Arbeitsmittel wie Computer steuerlich über die AfA berücksichtigen. Mit der Afa können sie die Anschaffungskosten der Gegenstände über eine bestimmte Nutzungsdauer verteilen – wenn deren Anschaffung 400 Euro übersteigt. Wie lange Mieter den Einrichtungsgegenstand voraussichtlich nutzen, müssen sie schätzen. Das Bundesfinanzministerium empfiehlt, sich an den amtlichen AfA-Tabellen aus Deutschland zu orientieren.

Ein Beispiel: Anschaffungskosten für einen Computer, der beruflich genutzt wird, können Mieter über Jahre hinweg als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Da Mieter das Gerät in der Regel zu Hause aber auch privat nutzen, dürfen sie nicht die vollständigen Anschaffungskosten geltend machen. Das Bundesfinanzministerium geht generell bei Heimcomputern und deren Zubehör von 40 Prozent privater Nutzung aus. Ob der Mieter die Geräte nun mehr oder weniger privat nutzt, spielt dabei keine Rolle. Bei einem Computer geht man von einer Nutzungsdauer von drei Jahren aus – die AfA wird also auf 3 Jahre verteilt. Kostet der Computer also 1.200 Euro, können Mieter – abzüglich 40 Prozent Privatanteil – drei Jahre lang jährlich 240 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch oder Büroschränke sind nur dann absetzbar, wenn sie im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen. Stehen sie in anderen Wohnräumen, werden sie nicht anerkannt, selbst wenn sie beruflich genutzt werden. Nur Dinge wie zum Beispiel die EDV-Ausstattung und das Faxgerät gelten als berufliche Arbeitsmittel und dürfen auch ohne Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Achtung: Ein Homeoffice kann steuerliche Ersparnisse mit sich bringen. Jedoch solltest du vorher beim Vermieter nachfragen, ob die gewerbliche Nutzung überhaupt erlaubt ist. 

Internet und Telefon von der Steuer absetzen

Nutzen Mieter Internet und Telefon in den eigenen vier Wänden auch beruflich, können sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Ist die Trennung von beruflicher und privater Nutzung nicht deutlich, so muss die Aufteilung der Kosten geschätzt werden. Diese Schätzung muss realistisch und nachvollziehbar sein. Ein pauschaler beruflicher Anteil von 60 Prozent ist in vielen Fällen akzeptiert, sofern keine genauere Aufzeichnung möglich ist. 

Absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten oder die Kosten für Pauschalabrechnungen, zum Beispiel die Paketlösung für Internetzugang und Telefongebühr. Ist eine Anwendung ausschließlich und nachweisbar beruflich genutzt, so ist sie vollständig absetzbar.

Wer ein privates Telefon oder Handy kauft und glaubhaft nachweist, dass er dieses Telefon auch beruflich nutzt, kann einen Teil der Anschaffungskosten, Gesprächs- und Grundgebühren absetzen. Vollständig abrechenbar sind beruflich veranlasste Telefonate.

Katastrophenschäden geltend machen

Nach einer Naturkatastrophe stehen Betroffene nicht nur psychisch, sondern auch finanziell vor enormen Belastungen. Einen Teil der anfallenden Kosten können Mietern als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Wer beispielsweise Sperrmüll entsorgen muss, der kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Zweitwohnungen. Ausschließlich für den Hauptwohnsitz sind auch folgende Kosten absetzbar:

  • Reparatur beschädigter Gegenstände
  • Neuanschaffung kaputter Gegenstände, beispielsweise Möbel, Elektrogeräte, Geschirr und Kleidung – die sind allerdings auf 2.000 Euro je Person und Jahr beschränkt und müssen durch Belege wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise dokumentiert werden.
  • Mietkosten für ein Überbrückungsquartier

Gegenstände wie Deko, Foto- und Filmausrüstung, Sammlungen, Sportausrüstung, Luxusgüter, Swimmingpool, Gartengestaltung und Gartengeräte sowie die Ersatzbeschaffung von Gegenständen für die Zweitwohnung können Betroffene nur sehr eingeschränkt absetzen. Typische Freizeitobjekte oder nicht ständig bewohnte Zweitwohnungen sind ausgeschlossen.

Im Zweifel: Rat vom Fachmann einholen

Mieter können viele Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Wohnung entstehen von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie jedoch einige rechtliche Vorgaben beachten. Wer sich daher unsicher ist, sollte einen Fachmann zu Rate ziehen.

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