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Bebauung nach § 34 BauGB
Nach Auskunft des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig / Stadtplanungsamt (Zi. 498 / Neues Rathaus) ist das Grundstück entsprechend § 34 Baugesetzbauch (BauGB) bebaubar. Das heißt, die Bebauung muss sich nach Art und Nutzung der umliegenden Bebauung anpassen.
Laut Aussage des Stadtplanungsamtes wäre eine Bebauung zu Wohnzwecken im Einfamilienhausbereich zulässig.
Alle Angaben sind vorbehaltlich weiterer Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt und der Bauaufsicht.
Nachfolgend die Richtlinien als Auszug zur Information.
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässig-erweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der
Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 1
Buchstabe b und c kann darĂĽber hinaus vom Erfordernis des EinfĂĽgens im Einzelfall
im Sinne des
Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen
Voraussetzungen
des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich
ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen fĂĽr im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im AuĂźenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung fĂĽr die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprĂĽfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begrĂĽndet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe b genannten SchutzgĂĽter oder dafĂĽr bestehen, dass bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen
nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden.
§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a
Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine
Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Besichtigungstermine
Besichtigungen sind jederzeit möglich und können unter 0178 8566520 oder 034297 990742 vereinbart werden.