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Der richtige Angebotspreis ist der entscheidende Faktor für eine erfolgreiche und zeitnahe Vermarktung.
Der Wert einer Immobilie setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen.
- Grundstückspreis
- Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Alters der Immobilie
- Technischer und optischer Gesamtzustand
- "Weiche Faktoren" wie zum Beispiel die Mikrolage
Der Angebotspreis kann teilweise deutlich von der objektiven Einschätzung zum Beispiel eines Gutachters abweichen, um sogenannte Marktspitzen zu testen.
Hinweis zur neuen EnEV 2014
Ab dem 01.05.2014 tritt die neue EnEV in Kraft. Diese besagt daß Eigentümer / Vermieter den Kaufinteressenten / Käufern / Mietinteressenten / Mietern unaufgefordert einen Energieausweis der betreffenden Immobilie vorlegen / überlassen müssen. Wir sind als Makler daran gehalten diesen bei den Eigentümern / Vermietern einzufordern, an unsere Kunden weiterzuleiten und in den öffentlichen Medien zu publizieren um unserer Nebenleistungspflicht nachzukommen.
GEG 2024 § 87
(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
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die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
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den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
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die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
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bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
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bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten derAbsätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG
Seit dem 29.11.2011 gilt das neue Geldwäschegesetz, welches jedes Immobilienbüro verpflichtet, bei Kontaktaufnahme die Identität des Kunden festzuhalten. Wir möchten Sie deshalb bitten, zu einer Besichtigung ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen. Bei Firmen und juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug notwendig. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und sichern Ihnen selbstverständlich einen diskreten Umgang mit Ihren Daten zu. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
. Info zum Energieausweis: liegt zur Besichtigung vor
Energiepass
Energieausweis wird bei Besichtigung vorgelegt.
Stichworte
Garage vorhanden, Stellplatz vorhanden, Süd-West-Balkon/Terrasse, Bundesland: Hessen, 2 Etagen, Distanz zur Autobahn: 1.7, Distanz zum Bus: 0.2, Distanz zur nächsten Einkaufsmöglichkeit: 0.5, Distanz zum Hauptbahnhof: 1.5, Distanz zum Flughafen: 11.4, Distanz zur nächsten Gaststätte: 0.1, Distanz zur Gesamtschule: 6.1, Distanz zur Grundschule: 2.8, Distanz zum Gymnasium: 3.9, Distanz zum Kindergarten: 0.2, Distanz zu U-/S-Bahn: 0.4, Distanz vom Zentrum: 0.6