Baugrundstück mit Altbestand!
Attraktives Baugrundstück in gefragter Lage von Bergedorf.
Altbestand vorhanden! Verkauf erfolgt ausschließlich als Grundstück.
Grundstück: 758 m²
Bebaubarkeit: Einzel- oder Doppelhaus max. 4 Wohnungen
Grundfläche: Die Grundfläche darf 303,2 m² nicht überschreiten
Bebauungsplan: Es gilt der Bebauungsplan Lohbrügge 74, in
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) von 1977
Bodenrichtwert: ca. 500,-/ m²
Kaufpreis: € 379.000,-
Hinweis: Bitte den Grundstückszuschnitt des Flurstückes 807 beachten
Maklerprovision: 6,25% inkl. 19% MwSt. bezogen auf den Kaufpreis,
zahlbar vom Käufer nach notarieller Beurkundung.
Baukörper: Zulässig sind Einzel- oder Doppelhäuser.
Das Einzelhaus ist im Baurecht ein Gebäude auf einem Grundstück,
welches jeweils einen Abstand zu den seitlichen
Grundstücksgrenzen einhält.
Der Abstand beträgt in Hamburg 0,4 (40 %) der Höhe der
Außenwand (H), mindestens jedoch 2,5 m.
Doppelhäuser bestehen aus zwei
aneinander gebauten Gebäuden auf zwei benachbarten
Grundstücken. Die Gebäude haben also einen
gemeinsame Wand, die auf der Grundstücksgrenze verläuft.
An den Kopfseiten müssen die Gebäude - ebenfalls wie das
Einzelhaus jeweils einen seitlichen Abstand von 0,4 H oder
mindestens 2,5 m einhalten.
Für das Grundstück gilt zudem die Einschränkung, dass pro
Gebäude höchstens 2 Wohnungen zulässig sind.
Grundfläche: Die Grundfläche des Neubaues darf höchstens 0,4 (40 %) der
Grundstücksfläche betragen. Da das Grundstück 758 m² groß ist,
darf die Grundfläche des Neubaus somit höchstens 303,2 m²
betragen.
Wichtig: Bitte beachten Sie den Zuschnitt des Flurstückes 807,
hier kann es zu Abweichungen kommen.
Geschossflächen-
zahl: Geschosse: Die Geschossflächenzahl beträgt 0,5 (50 %) der Grundstücksfläche.
In diesem Fall beträgt sie 379 m². Bei der Berechnung der
Geschossflächenzahl wird nicht die BGF herangezogen. Die
Berechnungsgrundlage findet sich auch hier in der jeweils gültigen
BauNVO. Bei der BauNVO von 1977 gilt: Die Geschossflächenzahl ist
nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu
ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.
Die Dachform ist nicht festgesetzt, jedoch die Zahl der
Vollgeschosse auf 1 Vollgeschoss. Zudem gibt es ein 15 m tiefes
Baufenster. Innerhalb des Baufensters dürfen die baulichen Anlagen
frei positioniert werden. Weitere Vorgaben gibt es für das
betreffende Grundstück nicht.
Alle Informationen haben wir vom Bauamt erhalten und
übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Irrtümer vorbehalten.
Die Flurkarte finden Sie im Expose´.