Ratgeber

Mieteinnahmen versteuern: So viel bekommt der Staat

Autorenbild: Andreas Steger

Wer Vermieter ist, muss seine Mieteinnahmen versteuern. Das gilt sowohl für private als auch gewerbliche Vermieter. Ein Überblick, was es zu beachten gibt und wie die Steuerlast gesenkt werden kann.

Wer ein Haus, eine Wohnung oder einen Laden vermietet, will damit Gewinne erzielen. Solche Gewinne sind steuerpflichtig.

Mieteinnahmen versteuern: Das gilt für private Vermieter

Wer aus Vermietung oder Verpachtung Einkommen erzielt, muss dieses nach Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EstG) bei der jährlichen Einkommensteuer auch angeben. Wie hoch private Vermieter ihre Einkünfte versteuern müssen, hängt vom individuellen Einkommensteuersatz ab:

Einkommen pro Jahr Einkommensteuer/Grenzsteuersatz ab dem Jahr 2025
0 bis 13.308 Euro Steuerfrei
über 13.308 € bis 21.617 Euro 20 Prozent
über 21.617 € bis 35.836 Euro 30 Prozent
über 35.836 Euro bis 69.166 Euro 40 Prozent
über 69.166 Euro bis 103.072 Euro 48 Prozent
über 103.072 Euro bis 1 Million Euro 50 Prozent
über 1 Million Euro 55 Prozent

Wichtig: Werden neben den Mieteinnahmen auch andere Einkünfte erwirtschaftet, so müssen diese für den Steuersatz gemeinsam betrachtet werden.

Kosten und Aufwendungen, die die Steuerlast senken

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung muss nicht vollständig versteuert werden. Es können im Vorfeld Kosten und Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Zu den Kostenpositionen, die die Einkünfte der Vermietung mindern, zählen:

Abschreibung/Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wer ein Gebäude zwecks Vermietung erwirbt oder neu baut, kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Regel mit jährlich 1,5 Prozent abschreiben, und das 66,6 Jahre lang. Ausnahme: Wird durch ein Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen, kann eine entsprechend höhere AfA angesetzt werden. Miethäuser mit einem Baujahr bis 1914 können generell mit zwei Prozent jährlich abgeschrieben werden.

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen nur die Kosten für das Bauwerk, nicht das für das Grundstück und zum Beispiel auch keine Kaufnebenkosten.

Zinskosten

Die Zinsen für ein die Immobilie finanzierendes Darlehen können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch der Tilgungsanteil an der monatlichen Rate.

Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung

Solche Kosten können über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt abgeschrieben werden. Dies sind Kosten für Arbeiten, die den Nutzungswert erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern. Die Kosten für kleinere Reparaturarbeiten können unter Umständen sofort abgesetzt werden.

Sonstige Werbungskosten

Auch weitere Kosten, zum Beispiel für die Hausverwaltung, steuerliche oder rechtliche Beratung oder auch Maklerkosten, die im Zusammenhang mit einer Vermietung stehen, können im Jahr, in dem sie anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Beispielrechnung: So werden Mieteinnahmen versteuert

In unserer Beispielrechnung kauft Herr Meier eine Immobilie für 200.000 Euro, die er überwiegend bei seiner Bank finanziert und anschließend vermietet. Die Nettomiete beläuft sich auf 600 Euro monatlich, also 7.200 Euro pro Jahr. Der anteilige Kaufpreis für die Wohnung ohne den Wert des Grundstücks beläuft sich auf 140.000 Euro, welche jährlich mit 1,5 Prozent abgeschrieben werden können.

Mieteinnahmen 7.200 Euro
     - Zinsen des Immobilienkredits 3.000 Euro
     - Abschreibung 2.100 Euro
     - Werbungskosten 700 Euro
     - Reparatur defekte WC-Spülung 220 Euro
Zu versteuernde Erträge aus Vermietung und Verpachtung: 1.180 Euro

Aufgrund seiner Kosten und der Abschreibung muss Herr Meier also nur 1.180 Euro versteuern. Hätte Herr Meier in einem Jahr höhere Ausgaben, zum Beispiel für Reparaturen oder geringere Einnahmen wegen eines zeitweiligen Leerstands, könnten seine zu versteuernden Einkünfte auch geringer oder gar negativ sein.

Zu beachten ist auch folgendes: Langfristig sollten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung positiv sein, denn ansonsten könnte das Finanzamt von Liebhaberei ausgehen. Dies hätte zur Folge, dass Kosten und Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.

Wo tragen Vermieter ihre Mieteinnahmen in die Steuererklärung ein?

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen in der Beilage E1b der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Die Beilage kann kostenfrei heruntergeladen oder über FinanzOnline online ausgefüllt werden.

Sonderfall: Einkünfte aus Vermietung über Online-Plattformen

Wer über Online-Plattformen eine Wohnung oder ein Haus zu touristischen Zwecken vermietet, muss die Einkünfte daraus ebenfalls bei der Steuer angeben. Seit 2020 müssen die Betreiber der Plattformen, die zur Erbringung von Vermietungsleistungen unterstützen, alle Informationen über die Umsätze aufzeichnen und ans Finanzamt melden. Dazu gehören insbesondere der Name des Vermieters, die Bankverbindung, die Höhe der Umsätze und eine Beschreibung der Vermietungsleistung.

Mieteinnahmen versteuern: Das gilt für gewerbliche Vermieter

Wer keinen Wohnraum, sondern gewerblich genutzte Flächen vermietet, muss ebenfalls die Mieteinnahmen versteuern, allerdings auch einige Besonderheiten beachten. Er hat dann grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er für oder gegen die Verrechnung der Umsatzsteuer optiert. Diese beläuft sich bei der Vermietung von Gewerberaum auf 20 Prozent.

Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  • Wer an Branchen vermietet, die selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind – das trifft beispielsweise auf Banken oder Ärzte zu – kann keine Umsatzsteuer verrechnen.
  • Bei der Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern beträgt der Steuersatz 13 Prozent.

Steuerliche Besonderheiten bei gewerblicher Vermietung

Es macht auch einen Unterschied, ob ein Vermieter rein vermögenswaltend tätig ist – das ist in der Regel bei langfristigen Wohnungsvermietungen der Fall – oder ob er aktiv gewerblich tätig ist.

Für eine gewerbliche Tätigkeit kann bereits sprechen, wenn ein Vermieter immer wieder Mietobjekte kauft und nach nicht allzu langer Zeit wieder veräußert, zum Beispiel, weil er sich dadurch zusätzliche Gewinne verspricht. Eine exakte Regel, ab wann gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, existiert nicht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bejaht dies, wenn Art und Umfang erheblich dasjenige Ausmaß überschreiten, welches üblicherweise mit der eigenen Vermögensverwaltung verbunden ist (Az.: 99/15/0155).

Gewerbliche  Verkaufsvorgänge unterliegen zwar nicht der pauschalen Immobilienertragsteuer (Immo-ESt.) auf Gewinne in Höhe von 30 Prozent für nicht selbst genutzte Immobilien, die nach dem 31. Februar2002 erworben wurden. Dafür werden Gewinne mit dem gewerblichen Tarifsteuersatz – der Stufentarif geht bis 55 Prozent – versteuert, und es besteht eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dafür sind die Abschreibungssätze bei der gewerblichen Vermietung höher und bestimmte Kosten für Sanierungen können sofort, und nicht über viele Jahre verteilt, abgesetzt werden.

Auch wenn kein Immobilienhandel vorliegt, kann auch bei der Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Das ist etwa dann der Fall, wenn Wohnungen an Feriengäste mit insgesamt mehr als zehn Betten vermietet, und auch die Reinigung der Ferienwohnung oder gar eine Verpflegung der Feriengäste angeboten wird. Das geht über die Vermögensverwaltung hinaus und stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, für die die bereits oben genannten abweichenden steuerlichen Regelungen gelten.

Was passiert, wenn Einkünfte nicht versteuert werden?

Wer seine Einkünfte nicht versteuert, begeht ein sogenanntes Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz, welches empfindliche Geldstrafen und in besonders schweren Fällen auch Freiheitsstrafen vorsieht. Diesen kann entgangen werden, wenn eine Selbstanzeige stattfindet, noch bevor das Finanzamt es selbst herausfindet.

Wann wird bei Vermietung eine Umsatzsteuer fällig?

Generell müssen Vermieter bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro (brutto) keine Umsatzsteuer abführen. Diese neue Grenze gilt seit 2024. Eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent (also bis 60.500 Euro) wird einmalig toleriert.
Achtung: Für die Kleinunternehmerregelung zählt der gesamte Umsatz innerhalb der EU – dieser darf 100.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Dabei gibt es verschiedene Steuersätze:

  • 10 Prozent Umsatzsteuer bei Mieteinnahmen von Wohnimmobilien
  • 10 Prozent Umsatzsteuer bei Betriebskosten
  • 20 Prozent Umsatzsteuer bei Heizkosten
  • 20 Prozent Umsatzsteuer bei gewerblichen Immobilien

Das Anfallen der Umsatzsteuer muss aber nicht unbedingt ein Nachteil für den Vermieter sein. Für ihn ist sie eine Art durchlaufender Posten. Das bedeutet: Er muss zwar zehn Prozent Umsatzsteuer berechnen, kann aber die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für Rechnungen, die er selber zahlt, abziehen – diese beträgt in der Regel, zum Beispiel für Handwerkerrechnungen, 20 Prozent.

Ein Beispiel: Ein Vermieter hat in einem Jahr 100.000 Euro Mieteinnahmen, auf die er 10.000 Euro Umsatzsteuer aufschlagen muss. Im selben Jahr zahlt der Vermieter 10.000 Euro plus 2.000 Euro Umsatzsteuer für kleinere Reparaturen und die Hausverwaltung. Zudem lässt er größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vornehmen, die 50.000 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer, insgesamt also 60.000 Euro kosten.

In diesem Fall hat er 10.000 Euro Umsatzsteuer vereinnahmt und 12.000 Vorsteuer gezahlt. Er kann nun von der Umsatzsteuer die Vorsteuer abziehen und erhält vom Finanzamt folglich 2.000 Euro zurück. Hätte er im Beispiel keine größeren Arbeiten zahlen müssen, so wäre dagegen Umsatzsteuer ans Finanzamt zu zahlen gewesen.

Achtung: Die Umsatzsteuerschuld beim Finanzamt muss vierteljährlich, ab  einem Jahresumsatz von 100.000 Euro monatlich beglichen werden.

Umsatzsteuerliche Regelungen für Kleinvermieter

Für Vermieter mit bis zu 55.000 Euro Jahresumsatz (brutto) gilt die Kleinunternehmerregelung. Wird diese Grenze im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschritten, fällt keine Umsatzsteuer an.
Wer einmalig bis zu 60.500 Euro erzielt, bleibt ebenfalls steuerfrei.

Diese Regelung gilt für alle Unternehmer mit einem EU-weiten Jahresumsatz bis 100.000 Euro.

Fazit: Auf Steuerberatung sollten Vermieter nicht verzichten

Ein Steuerberater kostet zwar erstmal Geld, hilft aber beim Steuern sparen. Das gilt für den Vermieter einer einzelnen Eigentumswohnung genauso wie für den, der zum Beispiel Ferienwohnungen vermietet. Ohne fachkundige Beratung besteht immer die Gefahr, zu viel ans Finanzamt zu zahlen.

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