Ratgeber

Möbelmiete: Was beim Vermieten von Einbauschrank, Esstisch und Waschmaschine erlaubt ist

Bei einigen Mietwohnungen zahlen Mieter nicht nur monatlich Kaltmiete und Betriebskosten, sondern zusätzlich für mitvermietete Einrichtungsgegenstände. Für die sogenannte Möbelmiete, auch Inventarmiete genannt, gibt es jedoch gesetzliche Vorschriften. Ein Vermieter darf also nicht für jede Couch und jeden Schrank einfach so viel Geld verlangen, wie er möchte.

Wer eine Wohnung mietet, kann unter Umständen die Einrichtungsgegenstände gleich mitmieten. Das ist vor allem für all jene praktisch, die beispielsweise aus beruflichen Gründen häufiger den Wohnort wechseln müssen. Nur: Was darf so eine möblierte Wohnung kosten? Das hängt zunächst davon ab, ob die Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Denn nur dann gibt es gesetzliche Vorschriften zur zulässigen Höhe der Möbelmiete. Kann das Mietrechtsgesetz nur teilweise oder gar nicht für die Wohnung angewendet werden, kann der Mietzins frei vereinbart werden.

Link-Tipp

In diesem Artikel erfahren Sie, ob für Ihre Wohnung das Mietrechtsgesetz gilt oder nicht.

Möbelmiete muss vertraglich vereinbart werden

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf nur dann ein zusätzliches Entgelt für Einrichtungsgegenstände verlangen, wenn dies auch im Mietvertrag vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung über die Möbelmiete, kann der Vermieter auch keinen Aufschlag verlangen – selbst wenn die Wohnung üppig möbliert ist. Reine Ausstattungsmerkmale einer Wohnung – wie etwa das Vorhandensein einer Kochnische, einer Heizung oder einer Toilette – rechtfertigen keinen Möbelzuschlag.

Wie sich die Inventarmiete berechnet

Im Mietrechtsgesetz ist festgelegt, dass die Möbelmiete einen angemessenen Betrag nicht übersteigen darf. Als angemessen gilt dabei ein Wert, der sich aus den Anschaffungskosten des Inventars, der voraussichtlichen Restnutzungsdauer und einem Gewinnzuschlag berechnet. Als üblich für den Gewinnzuschlag gelten zwölf Prozent. Die genaue Berechnung ist jedoch nicht immer ganz einfach, da sich sowohl über die Höhe des Gewinnzuschlags als auch über die angenommene Nutzungsdauer streiten lässt. Ein Rechenbeispiel könnte etwa folgendermaßen aussehen:

Info

Anschaffungskosten Wohnzimmereinrichtung: 4.000 Euro
Angenommene Restnutzungsdauer: 120 Monate
Ergibt pro Monat: 33,33 Euro (entspricht 4.000 Euro geteilt durch 120 Monate)
12 Prozent Gewinnzuschlag: 4 Euro
Monatliches Entgelt: 37,33 Euro

Was, wenn die vermieteten Möbel kaputt gehen?

Was passiert aber, wenn einer der mitvermieten Möbel kaputt geht? Wenn der Mieter daran nicht selbst schuld ist, ist er nicht verpflichtet, den fraglichen Gegenstand zu ersetzen. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ergibt sich somit ein rechtliches Problem, denn der Vermieter muss den Gegenstand auch nicht ersetzen. Der Mieter kann seinerseits nur reagieren, indem er die Miete um den entsprechenden Betrag mindert. Auch hier empfiehlt es sich aber, vorab das Gespräch mit der Mietervereinigung oder direkt mit einem Fachanwalt zu suchen.

Fazit

Die Vereinbarung einer Möbelmiete kann für beide Parteien sinnvoll sein. Ein Mieter, der häufig den Wohnort wechselt, kann seinen Umzug klein halten und ein findiger Vermieter ein paar Euro zusätzlich verdienen. Beide Parteien sollten jedoch bereits vor Abschluss des Mietvertrags darauf achten, dass die Möbelmiete korrekt vereinbart und berechnet wurde. Ansonsten drohen spätere Auseinandersetzungen.

(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.