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Dieses Grundstück, welches teilweise bebaut ist, teilt sich wie folgt auf:
Wohn- & Geschäftshaus – Flurstück 329/5 = 1.276?m² (Grundstück 1)
- Hierauf befindet sich, als Gebäude 1 bezeichnet, ein Schaufenster zur Straße im EG sowie im restlichen EG, 1. OG und DG Wohnfläche, die jedoch baufällig ist und abgerissen werden sollte.
- Als Gebäude 2 ist das Gewerbe im EG bezeichnet, welches mit der Schaufensterfläche verbunden ist; darüber im 1. OG befindet sich das Lager.
- Darauf folgt Gebäude 4, das abgebrannte Lager, welches ab dem 1. OG abgerissen werden muss. Das EG muss aufgrund der Schäden durch Löschwasser kernsaniert werden, ist bautechnisch jedoch intakt (Gutachten liegt vor).
- Gebäude Nr. 3 ist ein vermietetes Wohnhaus. Dahinter befindet sich noch etwas Grundstücksfläche, die nicht bebaut ist.
Grundstück – Flurstück 330/5 = 727?m²
Das leerstehende Grundstück ist ein eigenständiges Flurstück. Hierauf stand ehemals eine Batteriefabrik, wodurch aktuell noch Altlasten bestehen, die bald beseitigt werden sollen.
Zufahrt – Flurstück 329/1 = 65?m²
Die Zufahrt ist ebenfalls ein eigenes Flurstück. Das Grundstück gehört zu einem Drittel dazu.
Gewerbeeinheit (Teileigentum) – Flurstück 330/3 = 289?m²
Die Gewerbeeinheit im EG ist Sondereigentum innerhalb des Teileigentums des gesamten Hauses/Grundstücks. Im OG befindet sich eine Kanzlei eines Rechtsanwalts, der der einzige weitere Teileigentümer ist. Das Sondereigentum, also die Gewerbefläche im EG, ist räumlich mit der Gewerbefläche des Flurstücks 329/5 (Grundstück 1: Gebäude 2 & 3) verbunden aber rechtlich eine eigene Einheit im Teileigentum.
Zur Bebauung
Für das Gebiet „Postknoten“ liegt ein einfacher Bebauungsplan vor, der bestimmte Aspekte der Bebauung regelt. Da jedoch kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, müssen die bauliche Ausnutzung sowie die geplante Nutzung mit der Baubehörde abgestimmt werden. Der hintere Teil des Flurstücks 329/5 ist durch eine Baugrenze festgelegt und darf nicht überbaut werden. Ausnahmen gelten für Nebenanlagen wie Stellplätze, Garagen und Carports, die auch jenseits der Baugrenze errichtet werden dürfen. Zudem ist die Stellplatzsatzung zu beachten, die für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten zwei Stellplätze und für Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten 1,5 Stellplätze pro Wohnung vorschreibt.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Wir weisen darauf hin, dass es sich um das Ergebnis unserer Recherche handelt. Bitte lassen Sie sich unabhängig beraten.