Gemeinschaftsgeschäfte: Erfolgreicher zu zweit

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Für Makler kann es hilfreich sein, bei der Vermittlung von Objekten mit anderen Maklern zusammenzuarbeiten. Wenn etwa ein Kaufinteressent eine Immobilie in einer anderen Stadt sucht, ist es sinnvoll, einen Kollegen vor Ort hinzuzuziehen. Makler sollten sich bereits im Vorfeld mit ihren Kollegen über den genauen Ablauf einig werden – dann laufen Gemeinschaftsgeschäfte auch reibungslos ab.

Gemeinschaftsgeschäfte, Makler, Foto: annabaek/istock.com
Für ein breiteres Angebot: Gemeinschaftsgeschäfte können für Makler gewinnbringend sein. Foto: annabaek/istock.com Foto: annabaek/istock.com

Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern haben klare Vorteile. Einerseits können Immobilienprofis den Suchenden ein breiteres Angebot an verschiedenen Immobilien anbieten. Andererseits können sie auch solche Wohnungen und Häuser vertreiben, die sie ansonsten gar nicht in ihrem Portfolio hätten – beispielsweise, indem sie mit einem Makler aus einer anderen Stadt zusammenarbeiten. Soll ein solches Gemeinschaftsgeschäft am Ende nicht im Streit enden, müssen die Bedingungen der Zusammenarbeit vorab genau geklärt werden.

Drei Arten von Gemeinschaftsgeschäften

Gemeinschaftsgeschäft ist nicht gleich Gemeinschaftsgeschäft. Im Wesentlichen gibt es drei verschiedene Arten:

1. Mehrere Makler erhalten einen Auftrag gemeinsam

Gemeinschaftsgeschäfte, Makler, Grafik: immowelt.at

In diesem Fall beauftragt ein Eigentümer oder Vermieter mehrere Makler. Sofern die beiden Makler keine weiteren Absprachen treffen, behält jeder Makler die Provision, die er mit seinem Auftraggeber vereinbart hat. Wer zum Beispiel mit dem Anbieter keine Provision vereinbart, hat keinen Anspruch auf die Provision, die der andere Makler des Interessenten erhält. Vereinbaren die Makler dagegen, dass die Gesamtprovision aufgeteilt wird, handelt es sich um ein A-meta-Geschäft.

2. Makler beauftragt Untermakler

Gemeinschaftsgeschäfte, Makler, Grafik: immowelt.at

Diese Art von Gemeinschaftsgeschäft eignet sich vor allem in Fällen, in denen ein Makler eine Immobilie in einem Ort suchen oder vermitteln soll, in dem er sonst nicht aktiv ist. Der Makler beauftragt dann vor Ort einen Untermakler. Hier teilen sich üblicherweise beide die Provision zu gleichen Teilen. Andere Vereinbarungen sind aber möglich.

3. Makler des Immobilienanbieters arbeitet mit Makler des Immobiliensuchenden zusammen

Gemeinschaftsgeschäfte, Makler, Grafik: immowelt.at

Diese Art des Gemeinschaftsgeschäftes ergibt sich immer dann automatisch, wenn sowohl der Immobiliensuchende als auch der Immobilienanbieter einen Makler beauftragt haben und beide Makler zusammen auf einen Geschäftsabschluss hinarbeiten. Entweder teilen sich auch hier die Makler die Provision untereinander oder aber sie erhalten sie von ihren jeweiligen Auftraggebern. Welche Vergütungsvariante gewählt wird, ist Verhandlungssache – einerseits zwischen den Maklern und ihren Auftraggebern, andererseits auch zwischen den Maklern untereinander.

Info

Kein Gemeinschaftsgeschäft im eigentlichen Sinne, ist eine Zusammenarbeit zwischen Maklern bei dem ein Makler gegenüber einem anderen als Tippgeber auftritt. Das bedeutet: Er nennt ihm beispielsweise einen verkaufswilligen Eigentümer und verhilft so seinem Kollegen zum Geschäftsabschluss. In diesem Fall wird meist eine Tippgeberprovision vereinbart, die üblicherweise weniger ausmacht als die Hälfte der eigentlichen Provision. Die genaue Höhe der Tippgeberprovision hängt im Einzelfall davon ab, welche Arbeit der Tippgeber erbringt und kann stark schwanken. Wichtig ist nur auch hier: Ihre Höhe sollte zuvor vereinbart werden.

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Keine gesetzlichen Regelungen für Gemeinschaftsgeschäfte

Gemeinschaftsgeschäfte, Makler, Grafik: immowelt.at

Für die Zusammenarbeit zwischen Maklern gibt es gesetzlich keine Regelung. Das bedeutet in der Praxis, dass Makler, die sich für ein Gemeinschaftsgeschäft entscheiden, eine Vereinbarung schließen sollten, die den Ablauf des Geschäfts festlegt. Gemeinschaftsgeschäfte sind allerdings in ihren Grundzügen durch Standes- und Berufsausübungsregeln, wie sie etwa von der Wirtschaftskammer herausgegeben werden, geregelt. Diese Standesregeln sind zwar nicht in jedem einzelnen Punkt Teil des Maklergesetzes, doch drohen Maklern, die gegen diese Regeln verstoßen, Schlichtungsverfahren durch die Wirtschaftskammer, die in einer Klage vor einem Bezirksgericht enden können.

Die Makler sind laut Standesregeln dazu verpflichtet, alle relevanten Informationen an den Partner des Gemeinschaftsgeschäftes weiterzugeben. Es ist Ihnen allerdings verboten, eben jene Informationen anderweitig weiterzugeben – um so etwa ihrerseits ein Gemeinschaftsgeschäft mit einem dritten Makler einzugehen. Dabei geht es nicht nur um die zu vermittelnden Immobilen an sich, sondern auch um Interessentenkontakte. Bietet Makler A eine Immobilie an und Makler B findet einen Interessenten, darf Makler A dem Interessenten nicht einfach eine andere Immobilie, die nicht Teil des Gemeinschaftsgeschäfts ist, anbieten.

08.12.2016


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