Zweitwohnsitzabgabe: Wo sie fällig wird und wer sie zahlen muss

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Je nach Bundesland müssen Österreicher für ihren Zweitwohnsitz eine Abgabe entrichten. Wo das der Fall ist, welche Wohnungen betroffen sind und wie hoch die Abgabe jeweils ist – Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wo muss eine Zweitwohnsitzabgabe gezahlt werden?

Ob in Österreich eine Zweitwohnsitzabgabe gezahlt werden muss, dazu gibt es keine gesetzliche Regelung auf Bundesebene. Die Bundesländer dürfen selbst entscheiden, ob sie hierzu ein Gesetz verabschieden. Das sind die derzeitigen Regelungen:

BundeslandGibt es eine Abgabe? – Name der AbgabeHöhe der Abgabe
Burgenland
  •  
-
Kärnten
  • Zweitwohnsitzabgabe
monatlich maximal 64,80 Euro
Niederösterreich
  •  
-
Oberösterreich
  • Freizeitwohnungspauschale
jährlich maximal 648 Euro
Salzburg
  • besondere Ortstaxe
jährlich maximal 988 Euro
Steiermark
  • Ferienwohnungsabgabe
jährlich maximal 400 Euro
Tirol
  • Freizeitwohnsitzabgabe
jährlich maximal 2.200 Euro
Vorarlberg
  • Zweitwohnungsabgabe
monatlich maximal 16,61 Euro je Quadratmeter, aber jährlich höchstens 1.825,91 Euro
Wien
  •  
-

 

Was ist der Unterschied zwischen Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz und Freizeitwohnsitz?

In Österreich kann jeder Bürger so viele Wohnsitze haben, wie er sich leisten kann. Wichtig dabei ist, dass es nur einen Hauptwohnsitz geben kann. Der Unterschied zwischen Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz wird im Meldegesetz beschrieben.

  • Hauptwohnsitz: Der Wohnsitz, wo der Lebensmittelpunkt einer Person ist. Wichtige Faktoren hierfür können beispielsweise Familienmitglieder und Freunde sein, aber auch die Zeit, die in der Wohnung verbracht wird, spielt eine Rolle.  
  • Zweitwohnsitz: Dieser hat meist weniger Anknüpfungspunkte der meldepflichtigen Person. So haben Studenten beispielsweise einen Zweitwohnsitz am Standort ihrer Universität oder Berufstätige am Arbeitsstandort.
  • Freizeitwohnsitz, auch Ferienwohnung: Besondere Form des Zweitwohnsitzes. Grundsätzlich betrifft dies Wohnungen, die ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt werden. Insbesondere in touristisch beliebten Regionen kann es sein, dass die Anzahl der Ferienwohnungen beschränkt ist. Möglicherweise kann der Freizeitwohnsitz dann nicht angemeldet – dementsprechend auch nicht genutzt werden.

Zweitwohnsitzabgabe im Burgenland

Im Burgenland wird derzeit noch keine Zweitwohnsitzabgabe erhoben.

Zweitwohnsitzabgabe in Kärnten

Im Bundesland Kärnten wird seit 2006 die Zweitwohnsitzabgabe erhoben. Durch das Kärntener Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) werden Gemeinden im südlichsten Bundesland Österreichs ermächtigt, eine Zweitwohnsitzabgabe zu erheben. Dabei müssen sie sich jedoch an die Bestimmungen des Gesetzes halten.

Welche Wohnungen unterliegen in Kärnten der Zweitwohnsitzabgabe?

Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Das Gesetz enthält einige Ausnahmen für die Abgabepflicht:

  • Wohnungen, die ausschließlich gewerblich an Touristen vermietet werden
  • Wohnungen, die für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich sind sowie Jagd- und Fischerhütten
  • Wohnungen, die ausschließlich aufgrund des Schulbesuchs, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind
  • Wohnungen, die ausschließlich zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind
  • Wohnungen, die von einem Mitbewohner als Hauptwohnsitz verwendet werden
  • Wohnungen, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden können
  • Wohnungen in Kleingärten gemäß des Paragraf 1 Kleingartengesetz
  • Wohnwagen

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzabgabe in Kärnten?

Wie hoch die Zweitwohnsitzabgabe in Kärnten ist, wird an der Nutzfläche der Zweitwohnung bemessen. Die Höhe pro Quadratmeter kann die Gemeinde bis zu einer festgesetzten Grenze selbst festlegen. Dabei darf innerhalb der Gemeinde die Höhe der Abgabe auch gestaffelt werden. Grundsätzlich darf die Zweitwohnsitzabgabe aber folgende Werte nicht übersteigen:

  • Wohnungen bis 30 Quadratmeter maximal 11,80 Euro je Monat
  • Wohnungen zwischen 30 und 60 Quadratmetern maximal 23,60 Euro je Monat
  • Wohnungen zwischen 60 und 90 Quadratmetern maximal 41,30 Euro je Monat
  • Wohnungen über 90 Quadratmeter maximal 64,80 Euro je Monat

Wann ist die Zweitwohnsitzabgabe in Kärnten fällig?

Die Zweitwohnsitzabgabe ist in Kärnten am 1. Dezember fällig und muss bis spätestens zum 15. Dezember bei der Gemeinde gezahlt werden.

Wer seinen Zweitwohnsitz aufgibt, muss die Abgabe anteilig für die Monate der Nutzung im Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Tag im übernächsten Monat entrichten. Zur Berechnung werden immer ganze Monate verwendet.

Zweitwohnsitzabgabe in Niederösterreich

In Niederösterreich wird derzeit noch keine Zweitwohnsitzabgabe erhoben.

Zweitwohnsitzabgabe in Oberösterreich

In Oberösterreich gibt es kein Gesetz, welches eine Zweitwohnsitzabgabe regelt. Jedoch ist im Oberösterreichischen Tourismusgesetz (OöTG) eine Abgabepflicht für Freizeitwohnungen verankert. Es gibt eine landesweite Freizeitwohnungspauschale, gleichzeitig wird den Gemeinden jedoch die Möglichkeit gegeben, einen weiteren Aufschlag auf die Abgabe zu beschließen.

Welche Wohnungen unterliegen in Oberösterreich der Freizeitwohnungspauschale?

Als Freizeitwohnungen werden in Oberösterreich definiert:

  • Wohnungen, die länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen
  • Wohnungen, die nicht zur Erfüllung der Schulpflicht, zum Studium oder für eine Berufsausbildung genutzt werden
  • Wohnungen, die nicht zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes genutzt werden
  • Wohnungen, die nicht von Berufspendlern genutzt werden
  • Wohnungen, die nicht zur Unterbringung von Dienstnehmern genutzt werden
  • Wohnwagen, Wohnmobile sowie Mobilheime, die länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellt sind

Wie hoch ist die Freizeitwohnungspauschale in Oberösterreich?

Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale in Oberösterreich hängt von der Größe der Wohnung sowie von der Ortstaxe – einer Besteuerung von Übernachtungen in einer Gästeunterkunft – ab. Die Ortstaxe beträgt zwei Euro je Gästeübernachtung, kann aber durch die Landesregierung für das Gebiet eines Tourismusverbandes bis zur dreifachen Höhe angehoben werden.
Die Freizeitwohnungspauschale ist ein Jahresbetrag, der wie folgt berechnet wird:

  • für Wohnungen bis 50 Quadratmeter sowie für Dauercamper das 36-fache der Ortstaxe – also zwischen 72 Euro und 216 Euro
  • für Wohnungen über 50 Quadratmeter das 54-fache der Ortstaxe – also zwischen 270 Euro und 324 Euro

Zusätzlich können die Gemeinden einen Zuschlag auf die Freizeitwohnungspauschale erheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags beträgt:

  • für Wohnungen bis 50 Quadratmeter sowie für Dauercamper 150 Prozent der Freizeitwohnungspauschale – maximal also 324 Euro
  • für Wohnungen über 50 Quadratmeter 200 Prozent der Freizeitwohnungspauschale – maximal also 648 Euro.

Wann ist die Freizeitwohnungspauschale in Oberösterreich fällig?

Die Freizeitwohnungspauschale wird jährlich am 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig und muss an die Gemeinde gezahlt werden. Wer die Freizeitwohnung nicht das ganze Jahr über besitzt, muss die Pauschale nur anteilig bezahlen. Dabei wird immer in ganzen Monaten gerechnet. Wird die Freizeitwohnung aufgegeben, ist die Abgabe spätestens einen Monat nach Aufgabe fällig.

Zweitwohnsitzabgabe in Salzburg

Im Land Salzburg gibt es noch keine Zweitwohnsitzabgabe, diese soll aber eingeführt werden. Zurzeit gibt es jedoch eine besondere Ortstaxe, welche für Ferienwohnungen und dauerhaft abgestellte Wohnwagen erhoben wird. Grundlage dafür ist das Salzburger Ortstaxengesetz.

Welche Wohnungen unterliegen in Salzburg der besonderen Ortstaxe?

Als Ferienwohnung werden all jene Wohnungen gewertet, die keine Hauptwohnsitze sind und die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Also Wohnungen, die besonders an den Wochenenden oder während des Urlaubs zu Erholungszwecken genutzt werden.

Außerdem zählen hierzu Wohnwagen, Campingbusse sowie Mobilheime, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden.

Wie hoch ist die besondere Ortstaxe in Salzburg?

Bei der besonderen Ortstaxe im Land Salzburg handelt es sich um eine jährliche Abgabe, die von den Gemeinden eigenständig erhoben werden darf. Als Grundlage für die besondere Ortstaxe dient die allgemeine Ortstaxe im Bundesland. Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe beträgt:

  • in Gemeinden ohne Tourismusverband oder Ortsklasse C: 1,50 Euro je Gästeübernachtung
  • in Gemeinden der Ortsklassen A oder B: 2 Euro je Gästeübernachtung

Die Ortsklassen sind den Tourismusverbänden zugeordnet und werden durch die Landesregierung bestimmt. In der Regel gilt:

  • Ortsklasse A: mindestens 100 Gästeübernachtungen je Einwohner im fünfjährigen Durchschnitt im Gebiet des Tourismusverbands
  • Ortsklasse B: zwischen 40 und 99 Gästeübernachtungen je Einwohner im fünfjährigen Durchschnitt im Gebiet des Tourismusverbands
  • Ortsklasse C: alle übrigen Tourismusverbände

Davon abgeleitet darf die besondere Ortstaxe erhoben werden:

  • bei dauerhaft abgestellten Wohnwagen das maximal 130-fache der allgemeinen Ortstaxe – höchstens also 260 Euro
  • bei Ferienwohnungen bis 40 Quadratmeter das maximal 200-fache der allgemeinen Ortstaxe – höchstens also 400 Euro
  • bei Ferienwohnungen zwischen 40 und 70 Quadratmetern das maximal 260-fache der allgemeinen Ortstaxe – höchstens also 520 Euro
  • bei Ferienwohnungen zwischen 70 und 100 Quadratmetern das maximal 300-fache der allgemeinen Ortstaxe – höchstens also 600 Euro
  • bei Ferienwohnungen zwischen 100 und 130 Quadratmetern maximal das 360-fache der allgemeinen Ortstaxe – höchstens also 720 Euro
  • bei Ferienwohnungen über 130 Quadratmetern maximal das 380-fache der allgemeinen Ortstaxe – höchstens also 760 Euro
Achtung

Gibt es eine saisonweise unterschiedliche Festlegung der allgemeinen Ortstaxe, so wird die besondere Ortstaxe mit einer speziellen Formel berechnet:

Besondere Ortstaxe = (Abgabenbetrag für Saison 1 x Dauer der Saison 1 in Tagen) + (Abgabenbetrag für Saison 2 x Dauer der Saison 2 in Tagen) : (Dauer der Saison 1 + Dauer der Saison 2 in Tagen)

Wichtig: Es darf nicht weniger als die Hälfte des Höchstbetrags verlangt werden.

Zudem haben Gemeinden im Land Salzburg die Möglichkeit, zusätzlich zur besonderen Ortstaxe einen Gemeindezuschlag zu erheben. Dieser darf maximal 30 Prozent der besonderen Ortstaxe betragen. In Ferienwohnungen mit mehr als 130 Quadratmetern in Ortsklasse A oder B können somit maximal 988 Euro jährlich zu Buche schlagen.

Wann ist die besondere Ortstaxe in Salzburg fällig?

Die besondere Ortstaxe muss bis zum 15. Februar des Folgejahres bezahlt werden.

Wer die Ferienwohnung nicht das ganze Jahr über besitzt, muss die besondere Ortstaxe nur anteilig bezahlen. Dabei wird immer in ganzen Monaten gerechnet; wird die Wohnung innerhalb eines Monats gewechselt, so muss der neue Nutzer diesen Monat bezahlen.

Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark

In der Steiermark wird derzeit noch keine Zweitwohnsitzabgabe erhoben, es gibt jedoch eine Ferienwohnungsabgabe gemäß Steiermärkischem Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (StNFWAG).

Zweitwohnsitzabgabe, Ferienwohnung, Zweitwohnsitz, Graz, Foto: iStock.com / Oleh_Slobodeniuk
Wer einen Zweitwohnsitz in Graz hat, der muss nur dann eine Abgabe zahlen, wenn es sich um einen reinen Freizeitwohnsitz handelt. Foto: iStock.com / Oleh_Slobodeniuk

Welche Wohnungen unterliegen in der Steiermark der Ferienwohnungsabgabe?

Gemäß des StNFWAG ist eine Ferienwohnung eine Unterkunft, die nicht ganzjährig bewohnt wird, sondern ausschließlich zeitweise zu Erholungszwecken und für nichtberufliche Zwecke genutzt wird.

Wie hoch ist die Ferienwohnungsabgabe in der Steiermark?

Die Höhe der Ferienwohnungsabgabe in der Steiermark ist von der Größe der Ferienwohnung abhängig. Je größer die Wohnung, desto höher die Abgabe. Die Ferienwohnungsabgabe beträgt:

  • bis 30 Quadratmeter: 70 Euro
  • zwischen 30 und 70 Quadratmetern: 90 Euro
  • zwischen 70 und 100 Quadratmetern: 130 Euro
  • mehr als 100 Quadratmeter: 160 Euro

Die Gemeinden werden jedoch befähigt, die Abgabe zu erhöhen. Dabei müssen sie sich aber an vorgegebene Höchstwerte halten:

  • bis 30 Quadratmeter: bis höchstens 200 Euro
  • zwischen 30 und 70 Quadratmetern: bis höchstens 270 Euro
  • zwischen 70 und 100 Quadratmetern: bis höchstens 340 Euro
  • mehr als 100 Quadratmeter: bis höchstens 400 Euro

Wann ist die Ferienwohnungsabgabe in der Steiermark fällig?

Bei der Ferienwohnungsabgabe in der Steiermark handelt es sich um eine jährliche Abgabe. Wann sie fällig wird, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Ein gesetzlich festgeschriebenes Fälligkeitsdatum gibt es nicht.

Zweitwohnsitzabgabe in Tirol

In Tirol gibt es keine allgemeine Zweitwohnsitzabgabe. Es gilt jedoch seit 2020 das Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), welches das Land ermächtigt, auf Freizeitwohnungen eine Abgabe zu erheben.

Welche Wohnungen unterliegen in Tirol der Freizeitwohnsitzabgabe?

Als Freizeitwohnsitz gelten alle Wohnsitze, die nicht das ganze Jahr, sondern nur zeitweise zu Erholungszwecken, genutzt werden.

Wie hoch ist die Freizeitwohnsitzabgabe in Tirol?

Die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe in Tirol hängt von der Größe der Wohnung ab und kann von den Gemeinden individuell gestaltet werden. Jedoch dürfen sie bestimmte Grenzen nicht unter- oder überschreiten. Die jährliche Abgabe beträgt:

  • bis 30 Quadratmeter: mindestens 100 und maximal 240 Euro
  • zwischen 30 und 60 Quadratmetern: mindestens 200 und maximal 480 Euro
  • zwischen 60 und 90 Quadratmetern: mindestens 290 und maximal 700 Euro
  • zwischen 90 und 150 Quadratmetern: mindestens 420 und maximal 1.000 Euro
  • zwischen 150 und 200 Quadratmetern: mindestens 590 und maximal 1.400 Euro
  • zwischen 200 und 250 Quadratmetern: mindestens 760 und maximal 1.800 Euro
  • mehr als 250 Quadratmeter: mindestens 920 und maximal 2.200 Euro

Bei der Festsetzung der Abgabe sind die Gemeinden angewiesen, auf den Verkehrswert und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze zu achten. Daher können innerhalb einer Gemeinde unterschiedlich hohe Regelsätze gelten.

Wann ist die Freizeitwohnsitzabgabe in Tirol fällig?

Die Freizeitwohnsitzabgabe wird jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig und muss bis spätestens 30. April gezahlt werden. Wird innerhalb des Jahres ein neuer Freizeitwohnsitz begründet, so muss die Abgabe anteilig für die restlichen vollen Monate im Jahr bis spätestens zum 30. April im Folgejahr entrichtet werden. Wird die Freizeitwohnung während des Jahres aufgegeben, kann sich der Betroffene die zu viel gezahlte Abgabe zurückerstatten lassen. Auch hierbei gelten nur die vollen Monate bis Jahresende.

Zweitwohnsitzabgabe in Vorarlberg

In Vorarlberg gibt es bereits seit 1998 das Zweitwohnsitzabgabegesetz, welches zuletzt 2019 überarbeitet wurde. Durch das Gesetz werden Gemeinden im westlichsten Bundesland Österreichs ermächtigt, eine Zweitwohnsitzabgabe zu erheben. Dabei müssen sie sich jedoch an die Bestimmungen des Gesetzes halten.

Welche Wohnungen unterliegen in Vorarlberg der Zweitwohnsitzabgabe?

Es werden in Vorarlberg bei der Zweitwohnsitzabgabe ausschließlich Ferienwohnungen erfasst. Ferienwohnungen gemäß des Vorarlberger Zweitwohnsitzabgabegesetzes sind:

  • Wohnungen, die nicht ganzjährig, sondern ausschließlich zeitweise zu Erholungszwecken – also Urlaub oder Ferien – genutzt werden.
  • Wohnwagen, die für die Dauer von mehr als zehn Wochen aufgestellt wurden und die nicht ganzjährig genutzt werden.
  • Wohnungen, Wohnraum oder Wohnwagen, welche nicht ganzjährig genutzt werden und an denen dingliche oder persönliche Rechte zur Nutzung während des Urlaubs, der Ferien oder zu anderen Erholungszwecken erworben wurden.

Die jeweiligen Gemeindevertretungen können in ihren Verordnungen die Definition einer Ferienwohnung zudem noch verfeinern. Im Zweifel sollten Meldepflichtige in ihrer Gemeinde also nachfragen, ob ihr Zweitwohnsitz als Ferienwohnung gerechnet wird.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzabgabe in Vorarlberg?

Wie hoch die Zweitwohnsitzabgabe in Vorarlberg ist, hängt von der Größe der Ferienwohnung sowie von der Ortsklasse gemäß Paragraf 9 des Vorarlberger Tourismusgesetzes ab. Es gibt die Ortsklassen A, B und C. Zur Ortsklasse A gehören Gemeinden, in denen im jeweils vorletzten Jahr auf einen Einwohner mindestens 100 Gästeübernachtungen kamen. Bei mindestens 40 Gästeübernachtungen pro Einwohner gehört die Gemeinde in Ortsklasse B, alle übrigen Gemeinden werden der Ortsklasse C zugeordnet.

Die Höhe der Abgabe dürfen die Gemeinden selbst bestimmen, sie dürfen jedoch folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  • Ortsklasse A: je Quadratmeter maximal 16,61 Euro aber höchstens 1.825,91 Euro im Jahr
  • Ortsklasse B: je Quadratmeter maximal 12,66 Euro aber höchstens 1.392,56 Euro im Jahr
  • Ortsklasse C: je Quadratmeter maximal 7,41 Euro aber höchstens 815,57 Euro im Jahr

Wer einen Wohnwagen als Ferienwohnung hat, muss etwas weniger bezahlen:

  • Ortsklasse A: höchstens 114,54 Euro im Halbjahr
  • Ortsklasse B: höchstens 86,32 Euro im Halbjahr
  • Ortsklasse C: höchstens 46,48 Euro im Halbjahr

Die zu zahlenden Beträge ändern sich zudem zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in gleichem Maße wie der Lebenshaltungskostenindex, welcher von der Landesregierung bekannt gegeben wird.

Wann ist die Zweitwohnsitzabgabe in Vorarlberg fällig?

Die Zweitwohnsitzabgabe in Vorarlberg ist am 1. Jänner fällig und muss bis spätestens zum 15. Juni bei der Gemeinde gezahlt werden. Wenn eine Zweitwohnung erst nach dem Stichtag bezogen wird – oder ein Neubau erst danach fertig gestellt wurde – so muss die Abgabe bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres entrichtet werden.

Wer innerhalb eines Jahres die Zweitwohnung aufgibt, die Abgabe für das ganze Jahr aber bereits an die Gemeinde gezahlt hat, kann die zu viel gezahlten Monate von ihr zurückfordern. Zur Berechnung werden immer ganze Monate verwendet.

Bei Wohnwagen ist die Abgabe hingegen halbjährlich zu bezahlen. Die erste Zahlung muss bis spätestens zum 15. Tag des Folgemonats nach Aufstellung erfolgen und ab dann im Rhythmus von sechs Monaten.

Zweitwohnsitzabgabe in Wien

In Wien wird derzeit noch keine Zweitwohnsitzabgabe erhoben.

Kann die Zweitwohnsitzabgabe von der Steuer abgesetzt werden?

Grundsätzlich kann die Zweitwohnsitzabgabe nicht steuerlich abgesetzt werden.

Es gibt jedoch unter Umständen die Möglichkeit, die Kosten für einen Zweitwohnsitz, der beruflich notwendig ist, als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend zu machen.

Auch Familienheimfahrten können über die Steuer in der Regel abgesetzt werden.

Was passiert, wenn ich die Zweitwohnsitzabgabe nicht zahle?

Wer die Zweitwohnsitzabgabe oder eine anders genannte Abgabe nicht zahlt, der begeht eine Abgabenhinterziehung. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrags geahndet werden. In schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kann jedoch Straffreiheit erlangt werden.

25.03.2022


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1 Kommentar

Anna Maier am 17.02.2024 08:55

ich habe ein ferienhaus in der steiermark.kein strom und im winterschlecht bis gar nicht geräumt. bin 78 jahre und gesundheitlich eingeschränkt.muss ich trotzdem wie vorgeschrieben 768 euro jährlich zahlen

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